Volltext: Liechtenstein - 10 Jahre im EWR

ben.107Der Staatsgerichtshof kann auf diese Weise die Aufgabe der Rechtsbereinigung und damit die Gewährleistung der Rechtssicherheit nicht mehr wahrnehmen. Denn die für EWR-widrig gehaltene staatliche Rechtsnorm bleibt in Geltung und gehört nach wie vor dem Rechts be - stand an. Daran vermag auch ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofes nichts zu ändern. Es erzeugt nicht die gleiche Rechtswirkung wie eine Ent scheidung des Staatsgerichtshofes im Normenkontrollverfahren.108 Es ist nicht verbindlich. Die normaufhebende Entscheidung des Staats - ge richtshofes hat dagegen allgemeinverbindliche 
Wirkung.109 5.3.3 EWR-konforme Auslegung als «Uminterpretation» staatlichen Rechts Die EWR-konforme Auslegung, die auf eine «Uminterpretation» des klaren Wortlauts einer staatlichen Rechtsvorschrift hinausläuft, unter - schei det sich von der verfassungskonformen Auslegung, die in der Recht sprechung des Staatsgerichtshofes ihren festen Platz hat. Die verfassungskonforme Auslegung lässt bei mehreren Deutungs - möglichkeiten auch eine Auslegung zu, bei der sich kein Widerspruch zur Verfassung ergibt, und findet dort ihre Grenzen, wo sie mit dem Wort laut des Gesetzes oder dem Willen des Gesetzgebers nicht mehr übereinstimmt.110Sie bewegt sich nicht zu einer den Wortlaut des Ge - setzes berichtigenden Auslegung hin, wie dies bei der EWR-konformen Interpretation in Form der «Uminterpretation» des staatlichen Rechts in der Praxis des Verwaltungsgerichtshofes geschieht,111die an die Stelle der Kassation durch den Staatsgerichtshof 
tritt.135 
Das EWR-Abkommen und das Verfassungs- und Verwaltungsrecht 107Der Staatsgerichtshof hat die diffuse Normenkontrolle wiederholt abgelehnt. Vgl. vorne S. 131 und Herbert Wille, Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (FN 63), S. 72 ff. 108Siehe dazu vorne S. 132 f. 109Art. 54 StGHG; siehe auch Herbert Wille, die Normenkontrolle im liechten stei ni - schen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (FN 63), S. 334 ff. 110Herbert Wille, Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grund - lage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (FN 63), S. 307 ff. 111Vgl. etwa VBI 2000/142, Entscheidung vom 27. März 2002, LES 3/2002, S. 141 (142). Da auf Grund eines Gutachtens des EFTA-Gerichtshofes für die Verwal - tungs beschwerdeinstanz feststand, dass das Wohnsitzerfordernis von Art. 180a
	        

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