Es obliegt nicht einem Gericht, über die EWR-Widrigkeit einer staat - lichen Rechtsvorschrift zu entscheiden. Es hat in einem solchen Fall das Normenkontrollverfahren einzuhalten. 5.3.2.3 Kassatorisches Verfahren Das verfassungsgerichtliche Normenkontrollverfahren unterscheidet sich von der Regel des Anwendungsvorrangs des EWR-Abkommens da- rin, dass es auf die Kassation von verfassungs- bzw. EWR-widrigen Rechtsvorschriften ausgerichtet ist. Es geht bei ihm um die Geltung ei- ner Rechtsvorschrift. Eine EWR-widrige staatliche Rechtsvorschrift wird aus dem staatlichen Rechtsbestand ausgeschieden. Erfolgt ein «EWR-Normenkontrollantrag» eines Gerichts, so gibt der Staatsgerichtshof dem Antrag Folge bzw. nicht und stellt fest, dass die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften EWR-widrig bzw. nicht EWR-widrig sind. Stimmen sie nicht mit dem EWR-Recht überein, hebt er sie auf, wie dies den herkömmlichen gerichtlichen Vor - lage verfahren, deren Gegenstand ein gerichtlicher Normenkontroll - antrag ist, entspricht. Es geht um die EWR-Konformität bzw. Ent spre - chung des innerstaatlichen Rechts mit dem EWR-Recht. 5.3.2.4 Gutachten des EFTA-Gerichtshofes Das Vorlageverfahren an den EFTA-Gerichtshof ist in seiner rechtlichen Bedeutung nicht dem Normenkontrollverfahren vergleichbar. Ein Gericht ist nicht verpflichtet, dem EFTA-Gerichtshof eine Frage des EWR-Rechts vorzulegen. Davon hat der Verwaltungsgerichtshof auch schon Abstand genommen. Dies scheint dann der Fall zu sein, wenn so- wohl eine Verfassungs- als auch eine EWR-Widrigkeit Grundlage des Normenkontrollantrages bildet.100Dazu kommt, dass die Gutachten des EFTA-Gerichtshofes keine bindende Wirkung haben, auch wenn sich der Verwaltungsgerichtshof in der Praxis nach ihnen ausrichtet. 132Herbert
Wille 100Vgl. StGH 2003/16, Urteil vom 3. Mai 2004, nicht veröffentlicht, S. 4.