Volltext: Liechtenstein - 10 Jahre im EWR

re levanten Staatsverträgen».49Auffallend ist bei dieser Betrachtungs - weise, dass die Praxis des Staatsgerichthofes vollständig ausgeblendet bleibt.50 4.1.4 Fortsetzung der bisherigen Praxis Der Staatsgerichtshof wendet das EWR-Recht nach wie vor wie Verfas - sungs recht bzw. «materielles» Verfassungsrecht an51und prüft inner - staat liches Recht am Massstab des EWR-Rechts.52 Der Staatsgerichtshof stellt zwar fest, dass der Verfassungsgeber auf Grund des neu gefassten Art. 104 Abs. 2 LV Staatsverträgen nur «Un ter verfassungsrang» einräume, leitet aber aus dem Staatsgerichtshof - gesetz und seinen Materialien ab, dass weiterhin «auch andere Grund - rechte, welche auf Staatsvertragsrecht beruhen, direkt als verfassungs - mäs sige Rechte im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG vor dem Staats ge - richtshof geltend gemacht werden können sollen».53Die Verwaltungs - beschwerdeinstanz (neu: Verwaltungsgerichtshof) hält in ihrer Ent schei - dung vom 17. September 1997 fest, dass aus Protokoll 35 des EWR- Abkommens «nicht auf jeden Fall der Vorrang des landesinternen Ver - 120Herbert 
Wille 49Stefan Becker, Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Mass - gabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein (FN 4), S. 643. Im Bericht und Antrag vom 24. Mai 2005 an den Landtag betreffend die Vorprüfung der angemeldeten Volksinitiative des Komitess «Für das Leben» zur Abänderung der Landesverfassung, Nr. 32/2005, S. 10, prüft aber die Regierung «die Übereinstimmung der Initiative mit den bestehenden Staatsverträgen, insbesondere mit der EMRK». Sie gibt unter Bezugnahme auf Hilmar Hoch, Verfassung und Ge - setz gebung, in: Gerard Batliner (Hrsg.), Die liechtensteinische Verfassung 1921, LPS Bd. 21, Vaduz 1994, S. 208 f., zu verstehen, dass auch nach dem neuen Art. 104 Abs. 2 LV «ein gewisses Spannungsverhältnis zwischen der LV als oberster Norm nach liechtensteinischem Verständnis und zwingendem Völkerrecht besteht». Es gebe völkerrechtliche Verträge wie die EMRK oder das Folterverbot, «welche von sich aus vom Grundsatz ausgehen, dass sie Überverfassungsrang haben». 50Vgl. auch Stefan Becker, Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein (FN 4), S. 281. 51Auch Günther Winkler, Die Prüfung von Staatsverträgen durch den Staats ge richts - hof I (FN 48), S. 62 und II (FN 42), S. 184 qualifiziert das EWR-Recht als mate riel - les Verfassungsrecht. 52Vgl. z. B. StGH 2003/16, Urteil vom 3. Mai 2004, nicht veröffentlicht, S. 4 ff. 53StGH 2004/45, Urteil vom 29. November 2004, nicht veröffentlicht, S. 12; siehe auch hinten S. 125 f.
	        

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