Ab kommens gingen jedoch über das hinaus, was bei einem völker recht - lichen Abkommen üblich
sei.15 2.2 Zusammensetzung und Begriff des EWR-Rechts Das primäre EWR-Recht, wie es im Hauptabkommen und einigen wich - tigen dazugehörigen Protokollen enthalten ist, legt die Ziele und Prin zi - pien, den Anwendungsbereich sowie die Grundinhalte der zu verwirk - lichen den Freiheiten und Politiken fest. Zu diesem Kreis von EWR- Recht sind ebenfalls die diese auslegende und ausgestaltende Recht spre - chung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zu rechnen. Das sekundäre EWR-Recht besteht zunächst im Wesentlichen aus den Verordnungen, Richtlinien und sonstigen Rechtsakten der EG, die als relevanter «acquis communautaire» in den Vertragsanhängen zum Be - stand teil des EWR-Abkommens erklärt wurden (Art. 119 EWRA). Dazu kommen die nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens durch die EG-Behörden gesetzten und in die EWR-Ordnung übernommenen Rechtserlasse.16 Vor diesem Hintergrund fasst Art. 2 Bst. b der Vereinbarung vom 2. November 1994 zwischen Liechtenstein und der Schweiz17das EWR- Recht zusammen und versteht unter EWR-Recht die «Bestimmungen des EWR-Abkommens, der mit seinem Funktionieren verbundenen EFTA-internen Vereinbarungen sowie künftiger, notwendig mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens verbundener Vereinbarungen».18 112Herbert
Wille 15Carl Baudenbacher, Zehn Jahre EFTA-Gerichtshof, in: LJZ 4/2004, S. 142 (145). 16Daniel Thürer, Strukturen und Verfahren des EWR-Rechts (FN 13), S. 411; Carl Bau denbacher, Das Verhältnis des EFTA-Gerichtshofs zum Gerichtshof der Euro - päischen Gemeinschaften, in: LJZ 4/1996, S. 84 ff.; Andreas Batliner, Die An wen - dung des EWR-Rechts durch liechtensteinische Gerichte – Erfahrungen eines Richters (FN 9), S. 139; vgl. auch StGH 1995/14, Beschluss (Gutachten) vom 11. Dezem ber 1995, LES 3/1996, S. 119 (122). 17LGBl. 1995 Nr. 77; LR 0.631.112.1. 18Vgl. auch Stefan Becker, Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein (FN 4), S. 62 FN 51.