Volltext: Der Kleinstaat als Akteur in den Internationalen Beziehungen

repräsentiert damit zwei unterschiedliche Völkerrechtssubjekte. Je nach Materie – profane oder ekklesiastische Fragen – kann er damit in unter - schied lichem «Gewande» auftreten. Neben religiösen Fragen widmet sich der Papst als Vertreter des Hl. Stuhls vor allem humanitären Zielset - zun gen. Dementsprechend wird er in den jeweiligen Internationalen Orga nisationen – ob nun als Mitglied oder lediglich als Beobachter – unter schiedlich vertreten: in kirchlichen Fragen als Hl. Stuhl, in welt - lichen Angelegenheiten als Staat der Vatikanstadt. 1957 wurde in einer Korrespondenz mit dem (General-)Sekretariat der VN ein Paradigmen - wech sel vorgenommen: Danach soll der (weltliche) Staat der Vatikan - stadt nur mehr Mitglied bzw. Beobachter bei technischen (Sonder-) Orga ni sationen, wie z.B. der Internationalen Telekommunikations- Union (ITU) und dem Weltpostverein (UPU), sein, da davon tatsächlich Einrichtungen im Staat der Vatikanstadt betroffen sind. Bei allen ande- ren Organisationen kultureller, sozialer, humanitärer, wirtschaft licher, wissenschaftlicher etc. Ausrichtung ist der (kirchliche) Hl. Stuhl aktiv.225 Dabei verfolgt der Hl. Stuhl – um seine strikt apolitische Stel lung zu un- terstreichen – generell die Linie eines blossen Beobachter status, aller- dings mit zwei Ausnahmen – nämlich der Mitgliedschaft in der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und in der KSZE bzw. OSZE. Der Staat der Vatikanstadt bzw. der Hl. Stuhl unterhält keine wirt- schaftlichen Sonderbeziehungen mit der EG und hat lediglich mit Italien Zollvereinbarungen hinsichtlich der Abgabenbefreiung bestimm ter Waren abgeschlossen. Gem. Art. 20 des Lateranvertrages aus 1929 sind italienische Warenlieferungen an den Vatikan von italienischen Zöl len und indirekten Steuern befreit. Um jedwede Abgabenhinterziehung zu unterbinden, ist der Reexport von Waren aus dem Vatikan nach Ita lien untersagt. Art. 20 des Lateranvertrages wurde durch das am 30. Juni 1930 abgeschlossene bilaterale Zollabkommen umgesetzt, das allerdings zwischen Italien und dem Vatikan keine Zollunion errichtete. Dement - sprechend ist der Staat der Vatikanstadt auch nicht in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingebunden. Das Zollabkommen ist aber gem. Art 307 EGV als «Altvertrag» immunisiert. Der Vatikan hat diesbezüglich auch 94Waldemar 
Hummer 225Vgl. Köck, H.-F.Die völkerrechtliche Stellung des Heiligen Stuhls – Dargestellt an seinen Beziehungen zu Staaten und Internationalen Organisationen (1975), S. 729 ff.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.