Volltext: Der Kleinstaat als Akteur in den Internationalen Beziehungen

ver handlungen mit der EG und machte zugleich in einem an lie gen den Memorandum216Vorschläge für die anstehenden Verhandlungen. Die Ver handlungen begannen schliesslich im April 1989 und wurden im De - zember desselben Jahres mit der Paraphierung des Abkommens abge - schlos sen. Am 26. November 1990 schloss dann der Rat das 
«Abkom - men in Form eines Briefwechsels zwischen der EWG und dem Fürsten - tum Andorra»217für die EG ab, das sich auf die Art. 133 (Handelspolitik) und 93 EGV (Steuerharmonisierung) stützte und eine Zollunion für ge - werb lich-industrielle Produkte – samt Sonderregelungen für Agrar pro - dukte und Steuerfreigrenzen für Touristen – zum Stichtag 1. Juli 1991 ein richtete. In Ergänzung zu den Sonderregelungen für landwirtschaft - liche Erzeugnisse wurde noch ein eigenes 
Veterinärabkommenabge - schlos sen, um vor allem die Viehexporte Andorras in die EG sicher zu - stellen. Da aufgrund des Zollunionsabkommens zwar einerseits ein ge - mein sames Zollgebiet zwischen der EG und Andorra besteht, Andorra aber andererseits nicht zum Zollgebiet der EG gehört, geniessen Waren aus Andorra nicht diejenigen Präferenzen, die der EG von Drittstaaten eingeräumt worden sind (Freihandelsabkommen, EWR etc.). Aus die - sem Grunde trägt sich die EG mit dem Gedanken, in Zukunft von den jeweiligen Vertragspartnern eine spezielle 
«Andorra Klausel» – i.S.e. Ver - tra ges zugunsten Dritter – zu verlangen.218Besondere Probleme gibt es auch dann, wenn Präferenzabkommen der EG mit Drittstaaten die Mög - lich keit einer Ursprungskumulierung vorsehen oder wenn es sich um ei- nen Anwendungsfall einer sog. «paneuropäische Kumulierung»219han - delt, da Ursprungswaren aus Andorra oder die Verarbeitung von Dritt - lands waren in Andorra davon ausgeschlossen sind. Am 31. Dezember 1995 lief die Fünf-Jahres-Frist des Art. 8 des Zoll unionsvertrages aus, wonach Andorra auf eine eigene Zollabferti - gung verzichtet und französische und spanische Zollstellen damit be - traut hat. Nach Durchführung der Zollabfertigung wurden die Zollein - nah men, nach Abzug ihres Verwaltungsaufwandes, an Andorra rücker - stat tet. Mit 1. Juli 1996 hat Andorra eigene Zollbehörden mit der admi- 92Waldemar 
Hummer 216KOM(88) 744 Anhang 2. 217ABl. 1990, Nr. L 374, S. 13 ff., berichtigt ABl. 1991, Nr. L 43, S. 55. 218Vgl. Sack(Fn. 177), S. 47. 219Vgl. dazu Hummer(Fn. 196), S. 130 ff.
	        

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