Volltext: Der Kleinstaat als Akteur in den Internationalen Beziehungen

4.3.7.2 San Marino San Marino – mit 30’000 Einwohnern und 60,6 km2Staatsgebiet – unter - zeich nete 1862 einen Freundschafts- und Nachbarschaftsvertrag mit dem Königreich Italien, in dem Italien die Unabhängigkeit der Republik ausdrücklich anerkannte und damit seine Existenz als Enklave im italie - ni schen Staatsgebiet sicherte. Nach seiner Aufnahme in den Europarat im November 1988 und in die Vereinten Nationen im März 1992 kann heute an seiner Staatseigenschaft nicht mehr gezweifelt werden. Am 31. März 1939 schloss San Marino einen Freundschaftsvertrag mit Italien,201der 1971 modifiziert und seiner faschistischen Elemente entkleidet wurde. Dieser Vertrag wurde am 28. Oktober 1980 durch ein weiteres Übereinkommen über Rechtshilfe, Staatsangehörigkeitsfragen und militärische Rekrutierung ergänzt. Im wirtschaftlichen Bereich unterzeichnete San Marino 1939 einen Zollunionsvertrag mit Italien,202der es in das italienische Zollgebiet ein - gl iederte und als «Altvertrag» i.S.v. Art. 307 EGV «immunisiert» war. Diesbezüglich war die Situation ähnlich wie im Falle Monacos, obwohl kein Zweifel bestand, dass Waren aus San Marino vom freien Waren ver - kehr in der EG profitieren, da dies bereits im bilateralen Abkommen mit Italien festgelegt war. Allerdings hatte San Marino keine Garantie, dass Drittstaaten seinen Exporten den Status von Gemeinschaftswaren ge - wäh ren würden, während umgekehrt Drittlandswaren über die je wei li - gen EG-Präferenzabkommen nach San Marino gelangten. Dem entspre - chend strebte die Regierung von San Marino bereits in den 80er Jahren den Abschluss eines Assoziationsabkommens mit der EWG (Art. 238 EWGV) an, was diese aber verwarf und sich lediglich bereit erklärte, ein Handels- oder Kooperationsabkommen auf der Basis von Art. 113 EWGV zu schliessen. Nach langwierigen Verhandlungen203konnte am 16. Dezember 1991 das 
«Abkommen über eine Zollunion und die Zu - sam menarbeit zwischen der EWG und der Republik San Marino» ab ge - schlossen werden, das – um nicht den langwierigen Ratifi ka tions pro zess abwarten zu müssen – durch ein 
«Interimsabkommen über den Handel 88Waldemar 
Hummer 201Lex 1939, Bd. II, S. 1750 ff. 202Gesetz Nr. 1220 vom 6. Juni 1939. 203Vgl. dazu Stapper(Fn. 178), S. 47 ff.
	        

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