len, dass diese keine völkerrechtlichen Verpflichtungen eingehen, die fran zösischen bzw. italienischen Interessen zuwiderlaufen könnten. Kei - ner dieser drei Kleinststaaten hat aber seine gesamte Aussenpolitik auf einen der beiden EU-Mitgliedstaaten Frankreich und Italien übertragen, sodass sie nicht unter den Anwendungsbereich des Art. 299 Abs. 4 EGV fallen. Ihnen kommt im Verhältnis zur EG vielmehr der Status souverä - ner Drittstaaten190zu, die allerdings mit der EG auf die verschiedenste Weise verbunden sind. Zum einen stimmen die Zollgrenzen einiger Mitgliedstaaten nicht mit ihren politischen Grenzen als Völkerrechtssubjekte i.S.v. Art. 299 EGV überein. So wurden
Monacound San Marinoin der (ersten) VO des Rates Nr. 1496/68 über das Zollgebiet der EG191erwähnt, aber nicht etwa deswegen, da sie durch Art. 299 Abs. 4 EGV in das Zollgebiet der EG einbezogen worden wären, sondern vielmehr aufgrund der «Immu - ni sierung» ihrer (tarifären) «Altverträge» gem. Art. 307 EGV. Auf der an deren Seite hat der Rat Frankreich und Italien ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft mit
Monacobzw. mit
San Marinound dem
Staat der Vatikanstadt– nicht aber mit Andorra – die Bedingungen der Ein füh - rung des Euro auszuhandeln und die bestehenden Währungsüberein - künfte
anzupassen.192 4.3.7 Die Verbindung unabhängiger europäischer Kleinststaaten mit der EU 4.3.7.1 Monaco Das Fürstentum
Monaco– mit ca 30’000 Einwohnern (davon lediglich 6000 eigene Staatsbürger) und 1,95 km2Staatsgebiet193– schloss sich auf - grund eines Zollanschlussvertrages vom 9. November 1865 dem fran zö - 85
Kleinstaaten im Völkerrecht 190Vgl. v. Wedel(Fn. 9), S. 308 ff.; Gstöhl,S.Der Mikrostaat als Variante des Klein - staats? Erfahrungen mit UNO und EU, in: Kirt, R. – Waschkuhn, A. (Hrsg.), Klein - staa ten-Kontinent Europa (2001), S. 112. 191ABl. 1968, Nr. L 238, S. 1 ff. 192Vgl. dazu nachstehend auf S. 87, 90, 95. 193Nach dem Staat der Vatikanstadt hat Monaco mit knapp unter 2 km2das kleinste Staats gebiet der Erde.