Volltext: Der Kleinstaat als Akteur in den Internationalen Beziehungen

zielle Wirkung für das Aufnahmeermessen des SR und der GV hin - sichtlich der Implementierung des Aufnahmeverfahrens in die VN gem. Art. 4 SVN, da «the term ‹state› has a less distinct relationship to the tra- ditional legal criteria than when used in reference to comprehensive ad- mission to the UN».117Auch wenn dieser Ansicht aus grundsätzlichen Überlegungen nicht gefolgt werden kann,118sind SR und GV tatsächlich durch die Anerkennungspraxis der Organe von Sonderorganisationen nicht präjudiziert. Das Nichtstellen früher Aufnahmeanträge in die VN durch 
Liech - ten stein, San Marino, Monacound Andorra– i.S.e. offensichtlichen «Nicht-Herausforderung»119der in der Literatur zum Teil vertretenen Auffassung, dass sie «mangels Masse» keine Staaten i.S.v. Art. 4 Abs. 1 SVN seien120– wurde in der einschlägigen Literatur121auf drei Gründe zu rückgeführt: zum einen wirkte «völker-psychologisch» die vor ste - hend erwähnte Ablehnung des Aufnahmeantrags Liechtensteins durch den Völkerbund122noch nach; zum anderen erging aber auch keine Auf - forderung bzw. Ermunterung zur Antragstellung einer Mitglied schaft durch die VN an die erwähnten Mikrostaaten und letztlich könnte für die Beantragung einer Mitgliedschaft auch noch keine praktische Not - wen digkeit vorgelegen haben. Die aus dieser Sachlage von 
Erhardtgezogene Schussfolgerung, «dass der Sicherheitsrat und die Vollversammlung die traditionellen euro päischen politischen Kleinsteinheiten nicht als ‹Staaten› i.S.d. Art. 4 SVN ansehen»,123ist aber – auch aus intertemporaler Sicht124– un- haltbar und hat auch in der nachfolgenden Organisationspraxis keine Bestätigung gefunden. Ohne Diskussion über ihre (vermeintliche) (Nicht-)Staatsqualität traten 
Liechtensteinam 18. September 1990, 
San Marinoam 2. März 1992, 
Andorraam 28. Juli 1993 und 
Monacoam 28. Mai 1993 den VN völlig problemlos bei.125Insoferne hat sich das von 63 
Kleinstaaten im Völkerrecht 117Cohen, R.The Concept of Statehood in United Nations Practice, in: University of Pennsylvania Law Review 1961, S. 1161. 118Vgl. dazu unmittelbar nachstehend und auf S. 114 f. 119So Blair(Fn. 59), S. 8. 120Vgl. z. B. Cohen(Fn. 117), S. 1147. 121Erhardt(Fn. 7), S. 65 f. 122Vgl. dazu vorstehend auf S. 56. 123Erhardt(Fn. 7), S. 66. 124Die Studie Erhardtsstammt aus 1970 (Fn. 7). 125Vgl. auch Unser, G.Die UNO, 7. Aufl. (2004), S. 445.
	        

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