1954 zur Mitgliedschaft im IGH-Statut führte.115Ebenso verfuhr man 1954 mit
San Marino.116 Zusammenfassend kann man die Prüf- und Entscheidungspraxis der Organe der VN in Bezug auf die Mitgliedschaft in
(ausgewählten) Sonderorganisationenund im
IGH-Statutfolgendermassen ausdrücken: Sie haben bei der Qualifikation des Tatbestandsmerkmals «Staat» nicht allgemeine Kriterien aufgestellt, um dann zu prüfen, ob der jeweilige Auf nahmewerber diese auch erfüllt, sondern haben bewusst fallspezi fi - sche Einzelqualifikationen getroffen, denen sie auch keine Präjudiz wir - kung i.S.e. Selbstbindungscharakters zuschreiben wollten, um ihr Auf - nah meermessen nicht allzu sehr zu beschränken. Sie haben damit Einzel - fall entscheidungen getroffen, wobei sie Zweifel an der Staatlichkeit des Aufnahmewerbers für unbeachtlich gehalten haben, sofern nachge wie - sen werden konnte, dass die Bewerber die Ziele der jeweiligen Sonder - organisationen fördern könnten oder die Aufnahme aus dem politischen Motiv der angestrebten Universalität opportun
war. 4.3.3.3 Organisation der Vereinten Nationen 4.3.3.3.1 «Staatlichkeit» als Aufnahmevoraussetzung Gem. Art. 4 Abs. 1 SVN muss ein Aufnahmewerber über eine Reihe von Merkmalen und Fähigkeiten verfügen, damit er Mitglied der Organisa - tion der VN werden kann. Vor allem muss der Kandidat aber «Staats»- Qualität aufweisen, die im Falle der VN sowohl vom SR als auch von der GV bereits als Vorfrage geprüft werden muss, bevor überhaupt in die Prüfung der weiteren satzungsspezifischen Voraussetzungen eingetreten werden kann. Nach
Cohenerfordert in diesem Zusammenhang der Begriff «Staat» in Art. 4 Abs. 1 SVN eine sorgfältigere Prüfung der Merkmale des herkömmlichen völkerrechtlichen Staatsbegriffs als bei der An wen - dung der betreffenden Bestimmungen der Satzungen der jeweiligen Son - der organisationen der VN. Gemäss dieser Ansicht hat auch die Auf nah - mepraxis der Organe von Sonderorganisationen der VN keine präjudi - 62Waldemar
Hummer 115Duursma(Fn. 88), S. 293 f. 116Duursma(Fn. 88), S. 235.