Die weitere Fragestellung ist dann die, (b) ob auch die überwiegende
Völkerrechtspraxis– die sowohl (ba)Staatenpraxisder nicht-organisierten Staatengemeinschaft als auch (bb)Organisationspraxisder organisierten Staatengemeinschaft mit den beiden Unterfällen einer Organisationspraxis (bba) in universellen oder aber (bbb) in
regionalenOrganisationen sein kann den Mikro staat als Staat i.S.d. Völkerrechts behandelt hat. Sind beide Fragen zu bejahen, dann kann aufgrund der Überein stim - mung von Doktrin und Praxis eindeutig festgestellt werden, dass der Mikrostaat ein Staat i.S.d. Völkerrechts ist. Klaffen hingegen Doktrin und Praxis auseinander, so ist zu unter - su chen, ob und warum die Doktrin (trotz gegenläufiger Praxis) und die Staa tenpraxis (trotz anderslautender Doktrin) an ihren jeweiligen Ergeb - nis sen festhalten können bzw. welche Gründe zu einer unterschiedlichen Behandlung desselben Problems geführt haben
könnten.53 4.1 In der Doktrin In der staats- bzw. völkerrechtlichen Lehre wurden eine Reihe von Ver - su chen unternommen, möglichst klare numerische Determinanten für die Staatlichkeit eines Gemeinwesens zu finden, um damit die Grenze zwi schen Kleinststaaten und «normalen» Staaten ziehen zu können. In die sem Zusammenhang wurden alle drei bzw. vier Staatselemente heran - ge zogen, wenngleich in der Praxis das Merkmal der
Bevölkerungszahl weitaus am häufigsten eingesetzt
wurde. 4.1.1 Staatsvolk Die Grenzziehung zwischen Kleinststaaten und «normalen» Staaten auf der Basis der jeweiligen Bevölkerungszahl hat zum einen den Vorteil, dass es sich dabei um eine einfache Methode handelt, mittels derer auch 46Waldemar
Hummer 53Vgl. dazu auch die «Subsumtion» des Mikrostaates unter den völkerrechtlichen Staats be griff bei Erhardt(Fn. 7), S. 16 f.