Volltext: Der Kleinstaat als Akteur in den Internationalen Beziehungen

Staatlichkeit an sich abhängen würde. Dementsprechend ist zunächst auf den Staats-Begriff und seine Konnotationen 
einzugehen. 2. Der Staat als «Zwei-Seiten-Phänomen» Seit 
Georg Jellinekist der Staat als «Zweiseiten-Phänomen» erkannt, der zum einen ein 
soziologisches– «Die mit ursprünglicher Herrschermacht ausgerüstete 
Verbandseinheitsesshafter Menschen» – zum anderen aber auch ein 
juristisches– «Die mit ursprünglicher Herrschermacht aus ge - stattete 
Gebietskörperschaft» – Substrat hat.26Dementsprechend wird der Staat als Objekt wissenschaftlicher Forschung sowohl mit sozial wis - sen schaftlichen als auch mit juristischen Methoden zu erfassen versucht, wobei sich beide Vorgangsweisen insoferne gegenseitig bedingen, als eine rein juristische Betrachtung à la «Reine Rechtslehre» dem Erkennt - nis objekt «Staat» nicht voll gerecht werden kann. Wenn man z.B. 
mit Julius Merkelden Staat im engeren Sinne als «ein von einem zentralen, aus rechtlich geregelten Einnahmequellen gespeisten Fonds in Funktion erhaltener Organkomplex»27definiert, dann erkennt man sofort, dass eine solche formaljuristische Vorgangsweise das Phänomen «Staat» in all seinen Facetten nicht voll umfasst. Wegen dieser 
«Janusköpfigkeit» des Phänomens «Staat» hat auch eine (rein) juristische Betrachtung stets die an sich metajuristischen Ele - mente im Blick zu haben, aus denen sich der juristische Phänotypus «Staat» zusammensetzt – allein auch schon deshalb, weil auf sie in den gängigen Staatsdefinitionen materiell verwiesen wird. So definiert z.B. Art. I der 
Konvention von Montevideo über die Rechte und Pflichten der Staa tenvom 26. Dezember 193328als traditionelle Kriterien der Staat - lich keit das Vorliegen (a) einer permanenten Bevölkerung 
(Staatsvolk), (b) eines umschriebenen Gebiets 
(Staatsgebiet), (c) einer Regierung 
(Staatsgewalt) sowie 36Waldemar 
Hummer 26Jellinek, G.Allgemeine Staatslehre, 3. Aufl. 1914, S. 180 f., 183. 27Merkel, J.Allgemeines Verwaltungsrecht (1927), S. 295. 28165 LNTS (1933), S. 19 ff., 28 AJIL 1934, S. 75 ff.; vgl. dazu Doehring, K.State, in: Bernhardt, R. (Hrsg.), Encyclopedia of Public International Law (2000), Bd. IV, S. 600 ff.
	        

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