Volltext: Der Kleinstaat als Akteur in den Internationalen Beziehungen

tion – nehmen damit ein Viertel (!) der Mitglieder der Vereinten Natio - nen ein. Bis zum II. Weltkrieg war die Zahl der Klein- bzw. Kleinststaaten auf vier bzw. fünf in Europa liegende beschränkt: Liechtenstein, Mona - co, San Marino, der Staat der Vatikanstadt und Andorra, die alle über weniger als 100’000 Einwohner verfügen. Behandelte die 
Völkerbund - ver samm lungdie 1919/1920 eingebrachten Aufnahmegesuche San Marinos und Monacos noch dilatorisch und lehnte im Dezember 1920 den Antrag des Fürstentums Liechtenstein auf Mitgliedschaft gar mit grosser Mehrheit – mangels «Masse» – ab,12so änderte sich die Situation in der Einschätzung einer möglichen Mitgliedschaft solcher Kleinst - staaten in der Organisation der 
Vereinten Nationen– und zwar unter dem Eindruck der Auswirkungen des Selbstbestimmungsrechts der Völ - ker, das jedem «Volk» das inalienable Recht auf Staatsbildung zu sicherte. Der Ausgangspunkt war diesbezüglich die «Erklärung über Ho - heits gebiete ohne Selbstregierung» in Kap. XI SVN, in Verfolg derer sich alle Mitgliedstaaten der VN gem. Art. 73 lit. b) SVN u.a. dazu ver pflich - teten, die Selbstregierung in diesen abhängigen Hoheitsgebieten zu ent- wickeln. Obwohl die Satzung der VN die damit unmittelbar verbun dene Frage der (juristischen) Konsequenzen der Erlangung der «Unab hän gig - keit» dieser Hoheitsgebiete nicht regelte, erlangten zwischen 1946 und dem Beginn der Dekolonialisierungswelle im Jahre 1960 auf der Basis von Art. 73 SVN bereits 34 Länder mit einer Bevölkerung von über 775 Mio. Einwohnern die Unabhängigkeit.13 Durch diese forcierte Wahrnehmung des (äusseren) Selbstbe stim - mungs rechts in den 60er Jahren des vorigen Jahrhunderts wuchs auch die Zahl von Klein- bzw. Kleinststaaten stark an. Dadurch wurden die Ver einten Nationen, in deren Schoss die Entkolonialisierung durch zwei Reso lutionen der Generalversammlung aus 1960 und 196514voran ge trie - ben wurde, veranlasst, sich mit dem Problem der Kleinststaaten und den damit verbundenen völkerrechtlichen Fragen intensiv auseinander zu setzen. Zur technisch-administrativen Durchführung dieser beiden Ent - 32Waldemar 
Hummer 12Vgl. dazu nachstehend auf S. 55 ff. 13Vgl. Erhardt(Fn. 7), S. 2. 14Vgl. dazu die GV-Res. 1514 (XV) vom 14. Dezember 1960 idF der GV-Res. 2105 (XX) vom 20. Dezember 1965; siehe dazu Ginther, K.Die «Dritte Welt» und das Völ kerrecht, in: Neuhold/Hummer/Schreuer (Hrsg.), Österreichisches Handbuch des Völkerrechts, Bd. 1 (1997), S. 28 f.
	        

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