Volltext: Der Kleinstaat als Akteur in den Internationalen Beziehungen

schäfts füh rer gegen die Niederlassungsfreiheit verstösst und nicht ge - stützt auf die öffentliche Ordnung gerechtfertigt werden kann. Er hat aber ausdrücklich auf die Erklärung des EWR-Rates betreffend die Per - so nen freizügigkeit vom 20. Dezember 1994 hingewiesen, die anerkannt habe, dass Liechtenstein über ein sehr kleines bewohnbares Gebiet länd - lichen Charakters mit einem ungewöhnlich hohen Prozentsatz an aus - län dischen Gebietsansässigen und Beschäftigten verfügt und ein vitales Interesse an der Wahrung seiner nationalen Identität hat.7Man wird an- zunehmen haben, dass diese Passage Liechtenstein den erfolgreichen Ab schluss der Verhandlungen über die weitere Beschränkung der Perso - nen freizügigkeit mit der EU nach dem 1. Januar 1998 erleichtert hat. Der EFTA-Gerichtshof wiederholte seinen Hinweis auf die Erklärung des EWR-Rates in den drei Urteilen 
Dr. Johann Brändle, Dr. Josef Mangold und 
Dr. Jürgen Tschannettvom 14. Juni 2001, welche feststellten, dass die liechtensteinische 
single practice rulefür Ärzte und Zahnärzte mit der Niederlassungsfreiheit unvereinbar ist.8 Dass Verrechtlichung und Vergerichtlichung dem Schutz der Klein - staaten dienen, ist schliesslich bei der WTO besonders augenfällig. Insofern genügt ein Hinweis darauf, dass vor allem die USA, aber auch die Europäische Gemeinschaft in Vor-WTO-Zeiten ihre handelspoliti - schen Interessen mit Hilfe von Sanktionen und Sanktionsandrohungen wahrzunehmen pflegten, die sich oft genug gegen Kleinstaaten rich 
teten.9 3. Zugang Privater zur Justiz Die Vergerichtlichung des Rechts in Europa hat auch zu einer Aufwer - tung der Stellung von Privaten und Unternehmen geführt. Am weitesten ist die Entwicklung insoweit in der Europäischen Gemeinschaft gedie- hen, in der nichtstaatliche Akteure Klage- und Beteiligungsrechte auf breiter Basis haben. Hinzu kommt, dass die Vorschriften des Ge mein - schaftsrechts der Direktwirkung fähig sind, d.h. vor nationalen Ge rich - ten angerufen werden können und ggf. auch Vorrang vor konfligie ren - 216Carl 
Baudenbacher 71998 EFTA Court Report, S. 205. 82000–2001 EFTA Court Report, S. 123, 163, 203. 9Vgl. z.B. Baudenbacher, Immaterialgüterrecht und Handelspolitik, ZSR 2001 I, S. 207 ff.,
	        

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