Volltext: Der Kleinstaat als Akteur in den Internationalen Beziehungen

der Verträge und des Europäischen Gerichtshofs als Wahrer des Rechts bei der Auslegung und Anwendung hinzuweisen. Was die Verfahren vor dem EuGH anlangt, so ist zunächst daran zu erinnern, dass jeder Mit - glied staat den Gerichtshof anrufen kann, wenn er der Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus dem Vertrag verstossen hat (Art. 227 EG). Darüber hinaus haben die Mitgliedstaaten das Recht, an Verfahren teilzunehmen und zu den aufgeworfenen Rechts fragen schriftlich wie mündlich Stellung zu nehmen. Mutatis mutandis gilt das Gesagte auch für den EWR. Die Be zie - hun gen innerhalb des EFTA-Pfeilers sind in hohem Masse vergericht - licht. Bei Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr EFTA-Staaten kann der EFTA-Gerichtshof angerufen werden (Art. 108 Abs. 2 lit. c EWRA, Art. 32 ÜGA).5Das unterscheidet das multilaterale EWRA insbe son - dere von den bilateralen Freihandelsverträgen, welche die EFTA-Staaten im Jahre 1972 mit der Gemeinschaft abgeschlossen haben. Zwar geht die Justizialisierung im EWR nicht so weit wie in der EU. Für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Staaten über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens ist gemäss Art. 111 EWRA der Gemeinsame EWR-Ausschuss, ein diplomatisches Organ, zuständig. Dasselbe gilt für Rechtsprechungskonflikte zwischen dem EuGH und dem EFTA-Gerichtshof. Der EFTA-Gerichtshof hat aber deutlich gemacht, dass die Kompetenzen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses nicht unbeschränkt sind, sondern in den Grenzen des EWR-Ab kom mens unter Beachtung wesentlicher Verfahrensgrund - sätze ausgeübt werden müssen.6So oder anders sind die dem EWR an- gehörenden EFTA-Staaten mit der Gemeinschaft auch politisch eng ver - bunden. Man wird im gegebenen Zusammenhang nicht übersehen, dass der EFTA-Gerichtshof den rechtlich anerkannten Belangen des mit Abstand kleinsten der 18 EWR-Staaten, des Fürstentums Liechtenstein, beson - dere Aufmerksamkeit entgegenbringt. Am 10. Dezember 1998 entschied er in 
Rainford-Towning, dass das im liechtensteinischen Gewerbegesetz niedergelegte Wohnsitzerfordernis für den gewerberechtlichen Ge - 215 
Kleinstaaten in einer verrechtlichten und vergerichtlichen Welt 5Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungs be - hörde und eines Gerichtshofs. 6CIBA Specialty Chemicals Water Treatment Ltd and Others v The Norwegian State, 2002 EFTA Court Report, S. 281.
	        

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