stehend bereits erwähnt, auch nicht präjudiziell für die Aufnahme praxis in anderen Organisationen. Trotzdem lassen sich auch hier – vor allem innerhalb der «Familie der Vereinten Nationen», d.h. der UNO und ih- rer Sonderorganisationen – gewisse gegenseitige Reflexe nicht ver leug - nen, die sich in praxi aber nicht nur zwischen den einzelnen Orga ni - sationen selbst, sondern auch zwischen diesen und dem allgemeinen völ- kerrechtlichen Organisationsrecht nachweisen lassen. Damit lässt sich folgende interessante Wechselwirkung zwischen der organisierten und nicht-organisierten Staatengemeinschaft im Hin - blick auf die Qualifikation des Typus von «Staatlichkeit» feststellen. Zum einen orientiert sich das Aufnahmeermessen von Organen Interna tio na - ler Organisationen nicht immer an den vorgegebenen universellen völ - ker rechtlichen Kriterien der Staatlichkeit, entfaltet zum anderen aber sei- nerseits des Öfteren doch entsprechende (faktische) Auswirkungen auf das allgemeine Völkerrecht und die Staatenpraxis der nicht-orga ni sierten Staatengemeinschaft. Andererseits beeinflusst aber auch das im partiku- lären «self contained regime» der jeweiligen Organisation an sich auto- nome Aufnahmeermessen von Organen Internationaler Or ga ni sa tio nen manchmal die Organpraxis anderer Internationaler Orga ni satio nen. Das «Wechselspiel» zwischen partikulärem, organisiertem und uni ver sellem, nicht-organisiertem Völkerrecht muss methodisch aber immer unter dem caveat gesehen werden, dass die Staatenpraxis der nicht-orga ni - sierten Staatengemeinschaft nicht mit der Organpraxis im Schoss inter na - tionaler Organisationen gleichgesetzt werden kann, vor allem was eine eventuelle Ausbildung von einschlägigem Gewohnheits recht betrifft. Neben der Wahrnehmung eines unterschiedlichen Aufnahme er - mes sen von Organen kann aber auch eine entsprechende Satzungs be - stim mung einer Internationalen Organisation selbst einen entsprechen - den dogmatischen «Verzerrungseffekt» im Hinblick auf die Staatsquali - tät eines Beitrittswerbers haben, wie dies z.B. bei der Aufnahme des Saarlandes in den Europarat der Fall war. So nahm der Europarat – der die Grenze der Staatlichkeit für seine Mitglieder bei rund einer Mio. Ein - woh nern gezogen hatte – im Jahre 1951 gem. Art 5 seines Statuts
das Saarland «under special circumstances»auf und billigte ihm drei Sitze in der Parlamentarischen Versammlung zu.285Da diese Aufnahme unter 110Waldemar
Hummer 285Vgl. Seiler(Fn. 7), S. 19 Fn. 64.