Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

den.251Nach Art. 32 Feuerwehrgesetz kann jedermann durch das Feuer - wehr kommando verpflichtet werden, bei Einsatzfällen der Feuerwehr persönliche und sachliche Leistungen zu erbringen. Wie bei der Enteig - nung schuldet aber das Gemeinwesen volle Entschädigung bei Verlust, Zerstörung oder Beschädigung der requirierten 
Sachen.252 d) Baulandumlegung und Bodenverbesserungen253 Mit der Baulandumlegung soll insbesondere eine zweckmässige Über - bau ung von teilweise bereits überbauten Bereichen einer Bauzone er - reicht werden, wobei der Boden grundsätzlich so zugeteilt wird,dass jeder Grundeigentümer ein annähernd gleichwertiges Grundstück er - hält, das flächen- oder wertmässig seinem eingebrachten Anteil ent - spricht.254Der wertmässige Realersatz als Zuteilungsgrundsatz gilt auch bei Bodenverbesserungen, die den Zweck haben, die Ertrags fähig - keit des Bodens zu erhalten oder wiederherzustellen und seine Bewirt - schaf tung zu erleichtern.255Eine Bodenverbesserung wird durch ge - führt, wenn sie sich infolge Zerstückelung der Grundstücke, unge eig - neter Grund stücksformen, unzweckmässiger Wege und Gräben oder ähn licher Verhältnisse, welche die Bewirtschaftung erschweren, auf - drängt. II. Träger des Enteignungsrechts 1. Begriff Expropriant oder Enteigner ist, wer die Expropriation oder Enteignung durchführt und durch sie berechtigt und verpflichtet wird. Dies kann der Staat oder ein anderes Gemeinwesen, wie eine öffentlichrechtliche Kör - 99 
§ 9 Begriff der formellen Enteignung und Träger des Enteignungsrechts 251Art. 26 Abs. 1 Katastrophenschutzgesetz; siehe auch Art. 32 Feuerwehrgesetz. 252So Art. 29 Abs. 2 Katastrophenschutzgesetz und Art. 34 Abs. 2 Feuerwehrgesetz. 253Vgl. auch hinten S. 143 f. 254Art. 2 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 BUG; vgl. auch Art. 21 Abs. 2 Gesetz über den Bau von Hochleistungsstrassen und Hauptverkehrsstrassen und Art. 27 Bst. a Verord - nung über das Landumlegungsverfahren für den Bau von Hauptverkehrsstrassen. Danach ist jedem Grundeigentümer für die abgetretenen Grundstücke nach Mög - lichkeit Ersatz in Land von ähnlicher Beschaffenheit und Lage zuzuweisen. 255Art. 1, 30 Abs. 1 und 31 Bst. a BVG.
	        

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