Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

b) Konfiskation oder Einziehung Konfiskation ist der entschädigungslose Entzug oder die Einschränkung vermögenswerter Rechte zugunsten der öffentlichen Hand.245Sie stellt eine Massnahme dar, um Gegenstände aus dem Verkehr zu ziehen, die der Täter zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei Begehung dieser Handlung verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervor - ge bracht worden sind, wenn dies nach der besonderen Beschaffenheit der Gegenstände geboten erscheint,246um deren Begehung mit Strafe be- drohter Handlungen entgegenzuwirken.247Es kann sich auch um Ge - gen stände handeln, die für die Abklärung von Straftaten als Beweis - mittel248sichergestellt werden müssen. Die Einziehung erfolgt zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und ohne Entschädi - gung. Die Rechtsentziehung tritt hier als Repression eines schuldhaften Verhaltens in Erscheinung, so dass in diesem Zweck der Unterschied zur Enteignung deutlich wird. Zudem werden Konfiskationen naturgemäss nicht 
entschädigt.249 c) Requisition Nicht als formelle Enteignung gilt die Requisition zur «Bekämpfung von Gemeingefahren».250Der Unterschied zur Enteignung besteht vor - nehm lich darin, dass bei der Requisition nur die tatsächliche Verfügung dem Eigentümer oder anderen Berechtigten entzogen wird. So haben die Eigentümer, Besitzer und Halter von Fahrzeugen aller Art, Zugtieren, Maschinen, Werkzeugen, Anlagen, Einrichtungen, Geräten und sonsti - gen geeigneten Hilfsmitteln zu dulden, dass diese sowie deren Zubehör auf Anordnung der Katastrophenschutzbehörden für die Katastrophen - be kämpfung und für die unmittelbar anschliessende vorläufige Besei ti - gung erheblicher Katastrophenschäden in Anspruch genommen wer - 98Die 
formelle Enteignung 245StGH 1977/6, Entscheidung vom 24. Oktober 1977, LES 1981, S. 45 (47). 246Z. B. weil von ihnen eine besondere Gefährdung ausgeht, wie dies bei Betäubungs - mitteln der Fall ist. Siehe Art. 28 BMG; danach sind Betäubungsmittel, die Gegen - stand einer nach den Art. 20 bis 26 mit Strafe bedrohten Handlung bilden, nach Massgabe von § 26 StGB einzuziehen. 247§ 26 Abs. 1 StGB. 248Vgl. z. B. Art. 155 Abs. 1 und 6 LVG. 249Beck, S. 33. 250Art. 137 Abs. 1 und 2 LVG; vgl. Beck, S. 35 ff.
	        

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