Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

lagen.241Eine formelle Enteignung darf aber nur dann angeordnet wer - den, wenn es das «allgemeine Beste» erheischt. Wenn der Gesetzgeber nicht ausdrücklich auf das Expropriationsgesetz Bezug nimmt und auf es verweist, wie dies beispielsweise im Gesetz über den Bau von Hoch - leis tungsstrassen und Hauptverkehrsstrassen der Fall ist, legt er die dem Gesetz entsprechenden strengen Anforderungen selber fest. So heisst es in Art. 16, dass das für den Bau von Hochleistungs- und Hauptverkehrs - stras sen erforderliche Land, sofern ein freihändiger Erwerb ausser Be - tracht falle, im Landumlegungs- oder Enteignungsverfahren zu erwer - ben sei. Dabei komme das Enteignungsverfahren erst dann zur Anwen - dung, wenn die Bemühungen für einen freihändigen Erwerb oder für eine Landumlegung nicht zum Ziel 
führen.242 3. Abgrenzung gegenüber enteignungsähnlichen Massnahmen a) Allgemeines Von der formellen Enteignung zu unterscheiden sind die Konfiskation oder Einziehung, die Requisition und die Baulandumlegung und die Bo - denv erbesserung. Diese Massnahmen greifen zwar ebenfalls in das Eigen - tum ein, können den Eigentümer ähnlich treffen wie eine Ent eig nung und eine Entschädigungspflicht des Staates oder der Gemeinde aus lö sen, die- nen aber anderen Zwecken und folgen anderen Regeln.243Aus diesem Grunde sind formelle Enteignung und enteignungsähnliche Massnahmen auseinanderzuhalten. Denn je nachdem kann bei einem Ein griff in das Privateigentum das Expropriationsverfahren nach dem Expropriations - gesetz oder ein spezielles Verfahren zur Anwendung 
gelangen.24497 
§ 9 Begriff der formellen Enteignung und Träger des Enteignungsrechts 241Zur Erstellung eines Radweges siehe StGH 1992/8, Urteil vom 23. März 1993 , LES 3/1993, S. 77 f.; vgl. auch Art. 16 ff. Gesetz über den Bau von Hochleistungsstrassen und Hauptverkehrsstrassen; Art. 25 ff. Elektrizitätsgesetz; vgl. im Weiteren die Bei - spiele für die im öffentlichen Interesse gelegenen Enteignungsfälle bei Beck, S. 43 f. 242Vgl. auch Art. 31 WRG, wo es heisst: «Wenn zur zweckmässigen Nutzung eines Gewässers Eigentum an Grund und Boden in Anspruch genommen werden muss, ohne dass dabei eine gütliche Einigung zustande kommt, steht dem Land, der Ge - meinde und dem Unternehmen, das dem öffentlichen Wohl dient, das Expropria - tions recht zu». 243Müller, Kommentar, Rdnr. 46. 244Zur Abgrenzung des Begriffes der formellen Enteignung gegenüber ähnlichen Erscheinungen siehe Beck,  S. 20 ff.
	        

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