Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

rück wirkung der Gesetze oder dem Grundsatz von Treu und Glauben (Vertrauensschutz) hergeleitet wird. Er richtet sich an den Gesetzgeber und hat zum Inhalt, dass die nach bisherigem Recht erworbenen Rechts - po sitionen auch unter neuem Recht weiter bestehen dürfen, obwohl sie ihm nicht mehr entsprechen.145In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage des Eigentumsschutzes, wenn es darum geht, zwischen dem privaten Interesse am Fortbestand der Rechtspositionen und dem öf - fentlichen Interesse an der Durchsetzung des neuen Rechts ab zu wägen. 2. Übergangsregelung Der Staatsgerichtshof erklärt unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die schweizerische Lehre und Rechtsprechung, dass der Gesetzgeber im Lich te des Vertrauensschutzes verpflichtet sein könne, unter besonderen Um ständen eine angemessene Übergangsregelung vorzusehen. Dies sei dann der Fall, wenn der Bürger durch eine unvorhersehbare Rechtsände - rung in schwerwiegender Weise in seinen gestützt auf die bisherige ge - setz liche Regelung getätigten Dispositionen getroffen werde und keine Mög lichkeit der Anpassung an die neue Rechtslage habe. In der Regel könne sich aber der Einzelne bei einer Gesetzesänderung nicht auf den Grund satz von Treu und Glauben146berufen. Ein Anspruch auf eine Über gangsregelung bestehe nicht in jedem Fall und zwar dann nicht, wenn eine im öffentlichen Interesse gebotene Verschärfung für die Aus - übung erlaubnispflichtiger Tätigkeiten vorgenommen werde.147Im Rah - men einer Übergangsregelung stehe dem Gesetzgeber die Mög lich keit offen, den zeitlichen Geltungsbereich von Gesetzen auch in die Ver gan - gen heit auszudehnen. Sie finde allerdings ihre Grenze im Vertrauens - schutz der Rechtsunterworfenen. Danach dürfen dem Bürger einmal erwor bene Rechtspositionen nur unter bestimmten Voraussetzungen entzogen werden. 69 
§ 5 Schutzobjekte der Eigentumsgarantie 145Rhinow/Krähenmann, Nr. 122, S. 368 f.; vgl. auch Müller, Kommentar, Rdnr. 17; Müller, Grundrechte, S. 602 f. 146Vgl. dazu etwa StGH 1997/12, Urteil vom 29. Januar 1998, LES 1/1999, S. 1 (6 f.); Höfling, Grundrechtsordnung, S. 225 ff.; Kley, Verwaltungsrecht, S. 234 ff. 147StGH 1996/35, Urteil vom 24. April 1997, LES 3/1998, S. 132 (135), wobei der Staatsgerichtshof vermerkt, dass er insofern StGH 1992/1, Urteil vom 17. Novem - ber 1993, nicht veröffentlicht, S. 9, präzisiere.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.