Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

ben zu griffe.138Die Eigentumsgarantie ist jedoch bei der Ausgestaltung des Abgabenrechts bedeutsam, da der Gesetzgeber die Auswirkungen seiner Regelungen auf das Eigentum und dessen Funktionen zu be - denken hat.139Eine übersetzte Abgabenerhebung könnte dem Pri vat - eigentum die Grundlage entziehen. So verwehrt es die Institutsgarantie dem Gesetzgeber, den Abgabenpflichtigen ihr privates Vermögen oder einzelne Vermögenskategorien durch übermässige Besteuerung zu ent - ziehen.140Das bedeutet, dass eine konfiskatorische Steuerbelastung die Eigentumsgarantie verletzt. Dieses Ausmass steuerlicher Belastung wäre nach Ansicht des Staatsgerichtshofes allenfalls dann erreicht, wenn die Geldleistungspflicht den Betroffenen übermässig belasten und seine Ver - mögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen würde.141Ein solcher Fall ist bisher in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes noch nicht vorgekommen. Wie in der Literatur darauf hingewiesen wird, lässt sich nicht in allgemeingültiger Weise festlegen, unter welchen Voraus set zun - gen diese Grenze erreicht ist, da eine Vielzahl von Faktoren wie Steuer - satz, Bemessungsgrundlage, Dauer der Massnahme, Kumulation mit ande ren Abgaben usw. dabei eine Rolle spielen können und daher in Rück sicht gestellt werden 
müssten.142 VI. Eigentumsgarantie und vermögensrechtlicher Vertrauensschutz143 1. Allgemeines Die Bestands- oder Besitzstandsgarantie144ist ein intertemporal recht - licher Grundsatz, der aus der Eigentumsgarantie, dem Gebot der Nicht - 68Eigentumsgarantie 
138Höfling, Grundrechtsordnung, S. 175 unter Hinweis auf StGH 1982/66, Urteil vom 9. Februar 1983, nicht veröffentlicht, S. 5. 139Müller, Kommentar, Rdnr. 8. 140StGH 1987/12, Urteil vom 11. November 1987, LES 1/1988, S. 4 (5); StGH 1989/14, Urteil vom 31. Mai 1990, LES 1/1992, S. 1 (4). 141StGH 1995/35, Urteil vom 27. Juni 1996, LES 2/1997, S. 85 (89); StGH 1987/12, Urteil vom 11. November 1987, LES 1/1988, S. 4 (5). 142Rhinow/Krähenmann, Nr. 109, S. 334 f.; Müller, Kommentar, Rdnr. 8. 143Siehe Höfling, Grundrechtsordnung, S. 169. 144Vgl. BGE 113 Ia 122; Rhinow/Krähenmann, Nr. 122, S. 368; Müller, Kommentar, Rdnr. 17.
	        

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