Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

IV. Nicht als Eigentum geschützte Rechtspositionen 1. Faktische Interessen Die Eigentumsgarantie schützt nur solche vermögenswerte Interessen, die sich zu einem Recht verdichtet haben, was bei den faktischen In te - ressen nicht der Fall ist. Bei ihnen handelt es sich um Vorteile, die sich aus tatsächlichen Umständen (z.B. Lage oder Beschaffenheit) ergeben. Faktische Interessen beinhalten keine rechtlich geschützten Positionen. So konnte sich nach der früheren Praxis des schweizerischen Bundes ge - richts der Eigentümer eines Grundstücks, das den bisherigen Zugang zur öffentlichen Strasse oder zum öffentlichen Gewässer verliert, nicht auf die Eigentumsgarantie berufen. Es argumentierte, dass eine tatsächliche Vorzugsstellung dem Anstösser noch kein unter dem Schutz der Eigen - tums garantie stehendes Recht verschaffe.122In der Literatur ist die Un - ter schei dung in faktische und rechtliche Interessen auf Kritik gestossen. Sie ist dafür eingetreten, die Eigentumsgarantie auch auf den Schutz fak- tischer Interessen auszudehnen, soweit diese für die Ausübung einer Eigentümerbefugnis unentbehrlich sind.123In der Zwischenzeit ist die bundesgerichtliche Spruchpraxis in diesem Sinn revidiert worden.124 Es versteht sich im Übrigen, dass nicht jede mögliche Beeinträch ti - gung des Eigentums das Grundrecht der Eigentumsgarantie tangiert, auch wenn des öfteren versucht wird, sie ins Spiel zu bringen bzw. zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde (neu: Individualbeschwerde) zu machen. Dies kann an Fallbeispielen verdeutlicht werden: Die Eigen - tumsgarantie schützt, wie der Staatsgerichtshof immer wieder betont, nur vor der Beeinträchtigung eindeutig bestehender Eigentumsrechte. Es erscheint ihm daher nicht als sinnvoll, jede zivilrechtliche Aus ein an - der setzung zwischen (Grund-)Eigentümern unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie einer differenzierten Prüfung durch das Verfas - sungs gericht zu unterziehen. Bei Grenzstreitigkeiten zwischen Grund - 64Eigentumsgarantie 
122BGE 105 Ia 222; zu Literatur und Rechtsprechung vgl. auch Müller, Kommentar, Rdnr. 5. 123Müller, Grundrechte, S. 604; Müller, Rechtsstellung von Anstössern, S. 218 ff. und ders., Kommentar, Rdnr. 6 mit weiteren Literaturhinweisen. 124BGE 126 I 216; siehe dazu die Ausführungen in Kapitel 3, S. 378 f.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.