Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

e) Anwendungsbereich Das Kostendeckungsprinzip gilt gemäss bundesgerichtlicher Praxis für «bestimmte Kausalabgaben»309, d. h. für Beiträge, Verwaltungsgebühren und Benützungsgebühren, soweit diese dazu bestimmt sind, den Auf - wand des Gemeinwesens abzudecken.310Bei den anderen Kausalabgaben findet es keine Anwendung, da dem Gemeinwesen bei der Erbringung seiner Leistung entweder keine Kosten entstehen oder weil es absichtlich nicht nur seine Kosten decken will. Im ersten Fall spricht man von «kos- tenunabhängigen Kausalabgaben», im zweiten von «Gemeng 
steuern».311 2. Gebühren a) Allgemeines Der Gebühr liegt eine besondere Leistung des Gemeinwesens zugrunde. Sie stellt das Entgelt dar. Aus der Rechtsnatur der Gebühren als Entgelt für eine bezogene staatliche Leistung folgt, dass bei der Bemessung grund sätzlich vom Wert dieser Leistung auszugehen ist, der sich nach dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip 
bestimmt.312 b) Verwaltungsgebühren ba) Kostendeckungsprinzip Das Kostendeckungsprinzip gilt für Verwaltungsgebühren unein ge - schränkt, da sie kostenabhängig sind und auf Grund ihrer Zweck be stim - mung keinen Gewinn abwerfen dürfen. Das kann am Beispiel der Ge - bühr für eine Treuhänderbewilligung veranschaulicht werden, die sich nicht am «zurechenbaren Behördenaufwand»313orientiert hat. 639 
§ 8 Kausalabgaben 309StGH 2002/70, Urteil vom 17. Dezember 2003, nicht veröffentlicht, S. 12 mit Ver - weis auf die schweizerische Lehre und Rechtsprechung. 310BGE 121 I 236; 112 Ia 44 ff.; 102 Ia 15; Müller, Nr. 82. 311Blumer, S. 23; er zählt zu den kostenunabhängigen Kausalabgaben die Mehrwert - steuer, die Monopolgebühren, z. T. Benützungsgebühren und die Ersatzabgaben. Vgl. auch Höhn, Geleitwort, in: Vallender, Kausalabgabenrecht, S. 10. 312Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, S. 568, Rdnr. 2636. 313Diese Formulierung ist StGH 1996/30, Urteil vom 20. Februar 1997, LES 4/1997, S. 207 (210) entnommen.
	        

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