Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

c) Immaterialgüterrechte Immaterialgüterrechte zählen ebenfalls zu den vermögenswerten Privatrechten, auf die sich der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz erstreckt.107Dies ergibt sich für das Urheberrecht indirekt aus der Ver - fas sung selber, wenn man seine Verortung in Art. 34 LV in Betracht zieht. Anders gesagt sind es systematische Gründe, die diesen Schluss zulassen. Denn Art. 34 LV erwähnt neben der verfassungsmässigen Ge - währleistung des Privateigentums in Abs. 1 auch das Urheberrecht, das gemäss Abs. 2 gesetzlich zu regeln 
ist.108 2. Vermögenswerte Rechte des öffentlichen Rechts Zu den öffentlichen Rechten vermögenswerter Art, die von der ver fas - sungsrechtlichen Eigentumsgarantie geschützt sind, zählen nach Wolf - ram Höfling109zumindest diejenigen öffentlichrechtlichen Ansprüche, die – wie in der Schweiz – den Charakter so genannter wohlerworbener Rechte aufweisen. In Übereinstimmung mit der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung definiert die Verwaltungsbeschwerdeinstanz (neu: Ver waltungsgerichtshof) die wohlerworbenen Rechte als «vermögens - werte Ansprüche des Bürgers gegenüber dem Staat, die sich durch ihre besondere Rechtsbeständigkeit auszeichnen».110Sie dürfen weder durch Gesetz noch durch Verfügungen oder Entscheidungen der Verwaltungs - be hörde (entschädigungslos) geändert oder aufgehoben werden. Der Staats gerichtshof geht wohl schon in der Entscheidung vom 14. De zem - ber 1950 davon aus, dass öffentlichrechtliche Vermögensansprüche, so z. B. wohlerworbene Vermögensrechte aus Konzessionen (Apotheker - kon zession) dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz unterliegen können.111Gleicher Auffassung scheint er auch im Gutachten vom 61 
§ 5 Schutzobjekte der Eigentumsgarantie 107Siehe Fehr, S. 145 mit weiteren Literaturhinweisen. Für Österreich vgl. Aicher, S. 3 ff.; Öhlinger, Eigentum und Gesetzgebung, S. 655. 108Höfling, Grundrechtsordnung, S. 173. 109Höfling, Grundrechtsordnung, S. 173 f. 110VBI 1998/26, Entscheidung vom 27. Mai 1998, nicht veröffentlicht, S. 12 f. unter Bezug nahme auf Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Rdnr. 773. 111ELG 1947 bis 1954, S. 230 (235); vgl. auch Höfling, Grundrechtsordnung, S. 173 f. und Fehr, S. 145 und S. 147 bis 149. Zur Apothekerkonzession siehe auch hinten S. 66.
	        

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