Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

zug» erhebt. Sie erfolgt namentlich nach dem Grundsatz der Wettbe - werbs neutralität mit Anrechenbarkeit der Vorsteuer sowie unter Berück sichtigung der Überwälzbarkeit und der Wirtschaftlichkeit der Erhebung.148Das heisst, dass die Mehrwertsteuer grundsätzlich auf allen Stufen der Produktion und Verteilung von Gütern und Diensten er - hoben wird, die den Verbraucher und nicht den steuerpflichtigen Unter - nehmer belasten soll.149Die auf der vorangegangenen Stufe bezahlte Steuer kann jeweils von der Steuerschuld in Abzug gebracht werden (so genannter «Vorsteuerabzug»). Systemgemäss soll mit der Mehrwert - steuer der Verbrauch besteuert werden. Die steuerpflichtigen Personen sollen nicht mit der Mehrwertsteuer belastet werden, sondern die Steuer auf die Konsumenten überwälzen; diese sollen die Steuer tragen.150 Nach Art. 6 MWSTG unterliegen der Mehrwertsteuer, sofern sie nicht ausdrücklich von der Steuer ausgenommen sind,151im Inland gegen Entgelt erbrachte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen sowie der Eigenverbrauch und der Bezug von Dienstleistungen gegen Ent gelt von Unternehmen mit Sitz im Ausland. Der Mehrwertsteuer unter liegt ausserdem die Einfuhr von Gegenständen. Sie wird von der Eid genössischen Zollverwaltung nach den entsprechenden schweize ri - schen Vorschriften 
erhoben.152 bb) Zölle Zölle sind öffentlichrechtliche Abgaben, die der Staat auf Grund seiner Gebietshoheit auf dem grenzüberschreitenden Warenverkehr erhebt. Der steuerbegründende Vorgang ist die Ein- oder Ausfuhr von Waren 605 
§ 4 Steuern dar. Camenzind/Honauer/Vallender, S. 25, Rdnr. 55, lehnen die Bezeichnung «Wirt schafts verkehrssteuer» aus dogmatischen Gründen ab. 148Art. 1 MWSTG. Dem Mehrwertsteuergesetz liegt der Vertrag vom 28. Oktober 1994 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidge nos - sen schaft betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein mit seiner Aus füh rungsvereinbarung vom 28. November 1994 zugrunde, wonach das Fürsten - tum Liechtenstein die materiellen Vorschriften der schweizerischen Mehrwert - steuer gesetzgebung in sein Landesrecht übernimmt. 149Höhn/Vallender, S. 21, Rdnr. 40 und S. 32, Rdnr. 76. 150Höhn/Waldburger, S. 607, Rdnr. 11 mit Verweis auf BGE 123 II 301. 151Siehe Art. 18 MWSTG. 152Siehe Art. 72 MWSTG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Vereinbarung vom 28. No - vem ber 1994 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eid ge nos senschaft zum Vertrag betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liech tenstein.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.