Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

dbc) Verkehrspolitische Zielsetzungen Eine Lenkungsabgabe, die verkehrspolitische Zielsetzungen anvisiert, stellt die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe dar.126Sie wird nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges und den gefah re - nen Kilometern bemessen. Sie kann zusätzlich emissions- und ver - brauchs abhängig erhoben werden.127Die Regierung hält es in ihrem Be - richt und Antrag an den Landtag für «sinnvoll, das Verursacherprinzip und den Grundsatz der Kostenwahrheit im Bereich des Schwerverkehrs umzusetzen und Anreize für erwünschte verkehrslenkende und effi - zienz steigernde Verhaltensweisen zu setzen».128 Die Frage nach der Rechtsnatur ist nicht einfach zu beantworten. Es gibt Gründe, die für eine Kausalabgabe sprechen, aber auch solche, die eine Behandlung der LSVA als Steuer rechtfertigen. Art. 2 SVAG bringt die Abgabe in Bezug auf die Benützung der öffentlichen Strassen, die der Staat als Gegenleistung zur Verfügung stellt. Demnach könnte die LSVA als Kausalabgabe qualifiziert werden.129Auch das in Art. 10 SVAG enthaltene Kostendeckungsprinzip spricht für den Charakter ei- ner Kausalabgabe. Den Steuern ist eigen, dass sie gegenleistungslos geschuldet sind. Sie haben keine dem Abgabenpflichtigen zurechenbare Gegenleistung des Staates zur Voraussetzung. Gegenüber der LSVA kann man zwar ein wenden, die Gegenleistung bestehe im Zurverfügungstellen der öf - fent lichen Strassen. Zweck der LSVA ist aber, nicht nur die Wegekosten, 600Arten 
öffentlicher Abgaben 126Gemäss Art. 1 Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schwei ze - ri schen Eidgenossenschaft betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein erheben das Fürstentum Liechtenstein und die Schwei ze rische Eidgenossenschaft auf ihrem Gebiet eine gemeinsame leistungs - abhängige Schwerverkehrsabgabe. Zum schweizerischen SVAG siehe Beusch, S. 208 ff. 127Art. 9 und 11 SVAG. Nach Art. 10 Abs. 1 soll der Ertrag der Abgabe die unge - deckten Wegekosten und die Kosten zulasten der Allgemeinheit abdecken. Diesem Gesetz (SVAG) liegt der Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die leistungsabhängige Schwerver - kehrs abgabe im Fürstentum Liechtenstein mit seiner Ausführungsvereinbarung zu- grunde, wonach das Fürstentum Liechtenstein die materiellen Vorschriften der schweizerischen Gesetzgebung über die Schwerverkehrsabgabe in sein Landesrecht übernimmt. 128Bericht und Antrag der Regierung vom 9. Mai 2000 an den Landtag betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe, Nr. 46/2000, S. 7. 129So Vallender/Jacobs, S. 181, die von einer «Lenkungskausalabgabe» sprechen; so auch Beusch, S. 217.
	        

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