Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

den öffentlichrechtlichen Status einer juristischen Person ab, welcher der Gesetzgeber ein Abgabenrecht einräumen kann. Er ist nämlich der An - sicht, dass die Gewerbegenossenschaft eine öffentlichrechtliche Körper - schaft ist, der das Gesetz ein Umlagerecht, also das «Recht zur Erhebung einer Umlage zwecks Befriedigung ihrer Bedürfnisse» gebe und quali fi - ziert die Umlage als eine «Sondersteuer» bzw. als «eine Art Erwerbs - steuer».99Dabei gibt er zu verstehen, «dass es nicht darauf ankommt, welchen Namen eine Steuer trägt, noch in welchem Erlass sie geregelt wird».100Auf die Benennung der öffentlichen Abgabe als Steuer komme es nicht an, wobei er auf Art. 68 LV101verweist. Massgebend für die Rechts natur einer öffentlichen Abgabe ist nicht der Name, mit dem sie der Gesetzgeber bedacht hat, sondern die tatsächliche 
Ausgestaltung.102 III. Ausprägungen Die Steuern werden nach dem Motiv der Besteuerung in allgemeine Steuern und Sondersteuern und nach der Art der Besteuerung in direkte und indirekte Steuern103unterteilt. Lehre und Praxis unterscheiden auch zwischen Subjekt- und Objektsteuern. Bei gewissen Steuerarten, bei - spiels weise bei der Vermögens- und Erwerbssteuer, wird die persönliche Leis tungsfähigkeit des Steuersubjekts berücksichtigt, während bei an de - ren einzig auf das Vorhandensein eines bestimmten Steuerobjekts abge - stellt wird. Dies ist bei der Grundstücksgewinnsteuer der Fall.104 594Arten 
öffentlicher Abgaben prinzips nicht völlig autonom Kurtaxennormen erlassen. Vorerst müsste auf jeden Fall der demokratisch legitimierte Gesetzgeber tätig werden, und auch von diesem würde es abhängen, ob die einem Kurverein verliehene Steuerhoheit wiederum ent- zogen würde. Als privater Verein müsste er der Aufsicht des Gemeinwesens mit da- raus folgenden Eingriffsbefugnissen unterstellt bleiben. 99StGH-Gutachten vom 27. März 1957, ELG 1955 bis 1961, S. 107 (109). 100StGH 1972/4, Entscheidung vom 11. Dezember 1972, ELG 1973 bis 1978, S. 346 (349). Vgl. auch Art. 78 Abs. 1 LV. 101In Abs. 1 ist im Zusammenhang von Steuer und irgendeiner sonstigen Landesabgabe sowie allgemeiner Leistung die Rede, wobei vermerkt wird, «welchen Namen sie haben möge». 102Imboden/Rhinow, Nr. 108, S. 757. 103So der Wortlaut von Art. 68 Abs. 1 LV. 104Vgl. Blumenstein/Locher, S. 157. Bei der Grundstücksgewinnsteuer handelt es sich nach StGH 1995/32, Urteil vom 20. Februarr 1997, nicht veröffentlicht, S. 18 f. um eine als «Objektsteuer ausgestaltete partielle Einkommenssteuer». Der Gesetzgeber
	        

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