Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

schuldet die Leistung stets kraft Gesetzes. Nach StGH 1969/144kann eine langjährige Praxis contra legem eine gesetzliche Vorschrift im Ab - gabenrecht nicht ersetzen, und eine Gesetzeslücke kann es im Abga ben - recht nicht geben. Auch ein Analogieschluss ist im Abgabenrecht nicht zulässig. So fordert der Staatsgerichtshof, dass steuerliche Leis tun gen ei- ner steuerpflichtigen Person im Gesetz abschliessend umschrieben sein müssen und hält einen Analogieschluss, wonach die Bestimmungen be- treffend die Vermögens- und Erwerbssteuer der natürlichen Personen sinngemäss auf die Kapital- und Ertragssteuer der juristischen Personen anwendbar seien, für 
gesetzwidrig.45 II. Öffentlichrechtliche Geldleistungen anderer Art Neben den öffentlichen Abgaben gibt es noch andere Arten öffent lich - recht licher Geldleistungen. Nicht bei den öffentlichen Abgaben einge - reiht werden öffentlichrechtliche Geldleistungen wie Geldstrafen und Kautionen.46Sie sind zwar auch im öffentlichen Recht begründet und fliessen dem Lande zu,47dienen aber nicht vorwiegend der Deckung des allgemeinen staatlichen Finanzbedarfs. 582Einführung 
44Entscheidung vom 13. Juli 1970, ELG 1967 bis 1972, S. 253. 45StGH 1972/5, Entscheidung vom 11. Dezember 1972, ELG 1973 bis 1978, S. 349 (351). 46Es können noch weitere Beispiele aufgezählt werden, so etwa die Abgeltung der Kosten einer Ersatzvornahme des Staates (vgl. Art. 125 Abs. 4, 5 und 5a LVG), Geld leistungen der Organe von öffentlichen Rechtsträgern bei Rückgriff der öffent - lichen Rechtsträger nach AHG. Für das schweizerische Schrifttum siehe dazu Häfe - lin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, S. 566, Rdnr. 2623 und Tschannen/ Zimmerli/Kiener, S. 368. Nach österreichischem Recht sind öffentliche Abgaben nur solche des Finanzverfassungsgesetzes. Im Schrifttum wird zwischen Abgaben, Sozialversicherungsbeiträgen und anderen Geldleistungen unterschieden. Siehe Antoniolli/Koja, S. 729 f. und Adamovich/Funk, S. 179 ff. 47So Art. 139 Abs. 9 LVG in der Fassung LGBl 1998 Nr. 27. Vgl. dazu Ergänzender Bericht der Regierung vom 25. November 1997 an den Landtag zum Finanzleitbild 2005, in dessen Folge auch Art. 139 Abs. 9 LVG geändert worden ist.
	        

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