Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

besteht kein numerus clausus der Abgabenarten.19Der Staatsgerichtshof gesteht dem Gesetzgeber bei der Regelung der öffentlichen Abgaben eine relativ grosse Gestaltungsfreiheit zu. Es liegt an ihm, wie er die Ab - ga ben und welche Abgaben er festlegen will.20Dies bedeutet namentlich für einen (finanz-)politisch «sensiblen Bereich» wie das Steuerrecht, dass die «Bewegungsfreiheit des Gesetzgebers» nicht allzu sehr eingeschränkt werden 
sollte.21 2. Rechtliche Bedeutung Die rechtliche Bedeutung der Einteilung der öffentlichen Abgaben liegt darin, dass man es je nach Qualifikation einer öffentlichen Abgabe als Steuer oder Kausalabgabe mit unterschiedlichen Rechtsfolgen zu tun hat. Die einzelnen Abgaben können unterschiedlichen Bemessungs - grund sätzen unterliegen. Das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip gilt nicht für alle Abgaben gleichermassen. Ebenso wird der Grundsatz der Gesetzmässigkeit nicht für alle Abgaben mit der gleichen Strenge ein ge halten. Für Steuern sowie für Gebühren mit Steuercharakter (sog. Ge - meng steuern) verlangt der Staatsgerichtshof eine formelle gesetzliche Grund lage. Dagegen werden bei der Gebührenerhebung an das Gesetz - mäs sig keitsprinzip keine derartig hohen Anforderungen gestellt. So kön nen beispielsweise Verwaltungsgebühren ohne formelle gesetzliche Grundlage im Rahmen des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips erhoben werden, wenn diese das Entgelt für eine einfache Verwaltungs - tätigkeit darstellen und sich ihre Höhe in einem bescheidenen Rahmen bewegt, wie dies insbesondere bei den Kanzleigebühren der Fall ist.22 577 
§ 1 Allgemeines 19Für die Schweiz siehe Tschannen/Zimmerli/Kiener, S. 369. 20StGH 1987/12, Urteil vom 11. November 1987, LES 1/1988, S. 4 (6); vgl. auch StGH 1990/11, Urteil vom 22. November 1990, LES 2/1991, S. 28 (30) und StGH 1996/30, Urteil vom 20. Februar 1997, LES 4/1997, S. 207 (210). 21StGH 1994/4, Urteil vom 26. Mai 1994, nicht veröffentlicht, S. 19 und StGH 1994/6, Urteil vom 4. Oktober 1994, LES 1/1995, S. 16 (22). 22StGH 1997/42, Urteil vom 18. Juni 1998, LES 2 / 1999, S. 89 (94) mit Verweis auf Kley, Verwaltungsrecht, S. 180 und Widmer, S. 69 ff.; zum Gesetzmässigkeitsprinzip siehe hinten S. 649 ff und 654 ff.
	        

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