Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

stimmende Verantwortlichkeit ab. Es ist von den praktischen Erforder - nis sen der Gefahrenabwehr her gesehen wirkungsorientiert und hat sich an objektive Gegebenheiten zu 
halten.478 b) Relevante Ursachen Art. 81 PolDOV bestimmt, dass sich polizeiliches Handeln gegen die je - ni ge Person richtet, die unmittelbar die öffentliche Sicherheit oder Ord - nung stört, gefährdet oder für das Verhalten verantwortlich ist, welches zu einer Störung oder Gefährdung führt (Abs. 1) oder die als Eigentü - me rin oder aus einem anderen Grund die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Tier oder die Sache ausübt, von denen die Störung oder Gefähr - dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht (Abs. 2). Dem - nach ist polizeirechtlich nur verantwortlich, wer durch sein Verhalten oder seine Sachen eine Gefahr oder Störung unmittelbar verursacht.479 Das bedeutet, dass als polizeirechtllich relevante Ursachen nur solche Hand lungen angesehen werden, die bereits selber die Grenze zur Gefahr über schritten haben. Lediglich mittelbare oder entferntere Verursachun - gen scheiden aus.480Es kann aber nicht nur der unmittelbare Verursa - cher, sondern auch derjenige belangt werden, der zwar nicht selbst stört, aber andere zu Störungen veranlasst oder bewusst in Kauf nimmt, dass andere sich seinetwegen pflichtwidrig verhalten.481Insoweit wird der Be griff des Störers 
ausgedehnt.482 2. Arten von Störern Die polizeiliche Haftung unterscheidet zwischen dem Verhaltens- und dem 
Zustandsstörer.549 
§ 14 Störerprinzip 478Thürer, S. 474; Jost, S. 70 f.; Knemeyer, Polizei- und Ordnungsrecht, S. 163, Rdnr. 322; zur Verursacherhaftung und Störerbegriff siehe Frick, Verursacherprin - zip, S. 57 ff. 479Zur Unmittelbarkeitstheorie siehe Reinhard, S. 179 ff. 480So die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts in BGE 118 Ib 415; 114 Ib 48; 102 Ib 207 f. 481BGE 107 Ia 62; 99 Ia 511; vgl. auch Imboden/Rhinow, Nr. 135, S. 997; Thürer, S. 477. 482Rhinow/Krähenmann, Nr. 135, S. 427.
	        

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