Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

tend gemacht bzw. vom Staatsgerichtshof nur «im Lichte eines spezifi - schen Grundrechts» geprüft 
werden.459 § 13 Opportunitätsprinzip I. Allgemeines 1. Polizeilicher Handlungsspielraum Im Bereich der allgemeinen Polizeiaufgaben gilt das Opportunitäts - prinzip (Ermessensgrundsatz).460Es ist für die Landespolizei in Art. 31 Abs. 2 PolDOV festgehalten, der von einem pflichtgemässen Ermessen spricht. Danach gehört es zu den Aufgaben und Pflichten des Polizei be - am ten, dass er jeweils prüft, ob er verpflichtet ist, tätig zu werden oder ob es in seinem pflichtgemässen Ermessen liegt, einzuschreiten und wel - che Massnahmen zu ergreifen sind. Es gilt insoweit anderes als für das polizeiliche Handeln im Bereich der Strafverfolgung, in dem die Sicherheitsbehörden zur Erforschung und Aufklärung von Straftaten verpflichtet sind (sog. Legalitäts prin - zip).461 2. Polizeilicher Handlungsbereich Das Opportunitätsprinzip kommt nur im Rahmen der allgemeinen Ge - fah renabwehr zum Zuge, nicht dagegen bei der Strafverfolgung und beim spezialgesetzlichen Polizeigüterschutz.462In welchen Fällen die Po li zei zum Einsatz verpflichtet ist, ist noch wenig geklärt. Es wird an - ge nommen, dass eine Handlungspflicht zum Schutz von hochwertigen 545 
§ 13 Opportunitätsprinzip 459StGH 1999/22, Entscheidung vom 28. Februar 2000, nicht veröffentlicht, S. 21. 460Götz, S. 129, Rdnr. 348; Reinhard, S. 170; siehe auch Kley, Verwaltungsrecht, S. 192. 461Siehe § 8 StPO; vgl. auch Schenke, S. 207 f., Rdnr. 66 mit Verweis auf § 163 deutsche StPO. 462Reinhard, S. 170; Tschannen/Zimmerli/Kiener, S. 362.
	        

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