Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

li zeiliche Notstand an praktischer Bedeutung stark eingebüsst hat. Er spielt vor allem noch bei Demonstrationen eine 
Rolle.435 § 11 Öffentliches 
Interesse I. Allgemeines Das Erfordernis des öffentlichen Interesses beherrscht das gesamte öf- fentliche Recht. Es ist die allgemeinste Voraussetzung staatlicher Tätig - keit und wird im Sinne der «Förderung der gesamten Volkswohl fahrt» in Art. 14 LV als «oberste Aufgabe des Staates» genannt. Poli zei liche Regelungen und Massnahmen sind demnach nur zulässig, wenn sie im Dienste öffentlicher Interessen 
stehen.436 II. Begriff und Wesen des öffentlichen Interesses 1. Unbestimmter Rechtsbegriff Der Begriff des öffentlichen Interesses stimmte lange Zeit mit dem der poli zeilichen Interessen überein, da sich die staatlichen Aufgaben haupt - sächlich auf die Abwehr von Gefährdungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit beschränkten.437Es werden noch heute vielfach die Be - griffe der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Interesses einander gleichgesetzt,438obschon der Begriff des öffentlichen Interesses in einem weiteren Sinn zu verstehen ist.439Inhalt und Tragweite lassen sich aller - 539 
§ 11 Öffentliches Interesse fahren «persönliche und sächliche Leistungen (Fuhrwerke usw.) gütlich oder ge - walt sam angefordert (requiriert) werden (können)». 435So Reinhard, S. 195. 436Vgl. auch vorne zu den polizeilichen Schutzgütern, S. 465 ff. und Kapitel 1, S. 107 f.; der Staatsgerichtshof hat sich mit dem öffent lichen Interesse insbesondere im Zusammenhang mit der Eigentumsgarantie aus einandergesetzt; so auch Frick, S. 266. Es kann hier auf eine eingehende Darstellung verzichtet werden. 437Müller, Elemente, S. 125. Der Kreis der Staatsaufgaben und damit des öffentlichen Interesses weitet sich ständig aus. 438Vgl. etwa StGH 1997/19, Urteil vom 5. September 1997, LES 5/1998, S. 269 (273). 439Jost, S. 50.
	        

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