Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

2. Verfassungsrechtliche und einfachgesetzliche Regelungen Die Polizeigeneralklausel wird in der Praxis auf Art. 10 LV gestützt.426 Daneben gibt es auch spezialgesetzliche Regelungen, welche die Polizei - be hörden unter bestimmten Voraussetzungen zur Abwehr von kon kre - ten Gefahren ermächtigen.427Nach Art. 22 PolG darf ohne besondere gesetzliche Grundlage in Freiheit und Eigentum nur eingegriffen wer - den, wenn eine schwere und unmittelbare Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht anders abgewendet werden kann. Für den Bereich der Gemeinde kann der Gemeindevorsteher im Rahmen der Ortspolizei zum Zwecke der Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung die nötigen Anordnungen treffen und Bussen ver hängen.428Art. 137 LVG ermächtigt die Exekutiven von Land und Ge mein den zur Abwehr von Landsnöten (Rhein-, Feuers- und Rüfenot) zu Hand- und Spanndiensten. Sie können zur Bekämpfung derartiger Ge meingefahren die Massnahmen anordnen, die notwendig und zweck- dienlich sind. Bei gewaltsamen Einfällen, allgemeiner Überhand nahme von Unsicherheiten und Gewalttaten gegen Personen und Eigen tum kann die Regierung die erforderlichen Anordnungen treffen (Lands - rettung). Diese Massnahmen haben dahinzufallen, wenn ihnen der sofort einzuberufende Landtag nicht zustimmt. Eine solche Generalermächtigung enthält zum Schutz der äusseren Sicherheit und zur Wahrung der Interessen des Staates nach aussen auch das Gesetz vom 8. Mai 1991 über Massnahmen im Wirtschaftsverkehr mit fremden Staaten.429Die Regierung ist befugt, Massnahmen zu treffen oder Verordnungen zu erlassen, welche Rechtsgeschäfte und Hand lun - gen mit fremden Staaten beschränken oder untersagen. Sie sind nach Art und Umfang auf das Mass zu begrenzen, das notwendig ist, um den in der Ermächtigung angegebenen Zweck zu erreichen und aufzuheben, 537 
§ 10 Gesetzmässigkeitsprinzip 426StGH 1986/11, Urteil vom 6. Mai 1987, LES 2/1988, S. 45 (48) verankert die all ge - meine Polizeigeneralklausel in Art. 14 LV (Förderung der gesamten Volkswohl - fahrt). Kritisch dazu Kley, Verwaltungsrecht, S. 198; Höfling, Grundrechtsordnung, S. 195; Frick, S. 248 f. 427Es sind in Gesetzen auch Einzelermächtigungen anzutreffen, die für spezielle Ge - fähr dungslagen der Regierung die Befugnis zu Massnahmen einräumen, so z. B. in Art. 6 Abs. 4 LRG zur Abwehr unmittelbar drohender, erheblicher Emissionen. 428Siehe Art. 52 Abs. 4 und 5 i. V. m. Art. 12 Abs. 2 Bst. h und 116 ff. GemG. 429Siehe insbesondere Art. 1, 2 und 3.
	        

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