Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

Vorwort Das vorliegende Werk behandelt ausgewählte Gebiete des liechtenstei ni - schen Verwaltungsrechts, nämlich das Eigentum und die Enteignung, die Amts- oder Staatshaftung, die Nutzung und Beschaffung öffentlicher Sachen, die Polizei und die Öffentlichen Abgaben. Es setzt die Arbeit von Andreas Kley fort, die als «Grundriss des liechtensteinischen Ver - wal tungsrechts» in Band 23 der Politischen Schriften erschienen ist und sich vornehmlich mit allgemeinen und grundsätzlichen Fragen des liech- tensteinischen Verwaltungsrechts befasst. Im Vorwort schreibt er, dass sich verfassungsrechtliche Fragen nicht exakt von verwaltungs recht - lichen Fragen trennen lassen, um die es in erster Linie geht. Diese Aussage gilt auch für dieses Buch. Die Darstellung beschränkt sich auf die Grundzüge und thema ti - siert den Stoff für Praxis und Studium. Vereinzelt hat sich, vor allem bei praxisrelevanten Fragen und Problembereichen, eine kommentarmässi- ge Abhandlung aufgedrängt. Die einzelnen Kapitel sind so gestaltet, dass sie in sich abgeschlossen sind und für sich allein stehen und gelesen wer- den können. Dies führt in manchen Bereichen zu Überschneidungen und Wiederholungen, die in Kauf genommen worden sind. Für eine sol- che Art der Darstellung spricht, dass sich Teilbereiche der Verwaltung in zunehmendem Masse verselbständigen. Das Buch nimmt die Rechtsprechung der Verwaltungs be schwerde - instanz (neu: Verwaltungsgerichtshof), des Staatsgerichtshofes und – so- weit erforderlich – des Obergerichtes und Obersten Gerichtshofes zur Grundlage. Es legt auch Wert auf die geschichtlichen Bezüge, soweit sie zum Verständnis der liechtensteinischen Regelungen beitragen. Die ein - schlä gigen Gesetzesmaterialien stellen die Zusammenhänge und Unter - schie de zu den verwandten ausländischen Rechtgebieten her und lassen auf diese Weise die Besonderheiten des liechtensteinischen Verwaltungs - rechts deutlich werden. Der Einfluss des Rechts der Nachbarstaaten ist
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.