Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

weitergegeben werden.237Dies ist bei der Baubewilligung, die sachbe zo - gen ist, nicht der 
Fall.238 2. Voraussetzungen Die Einführung einer Polizeibewilligungspflicht kann einen Eingriff in ein verfassungsmässig gewährleistetes Recht darstellen. In den meisten Fällen dürften die Handels- und Gewerbefreiheit und die Eigen tums ga - ran tie betroffen sein, so dass sich die Zulässigkeit der Polizeibewilli - gungs pflicht nach den für Grundrechtsbeschränkungen geltenden Vor - aus setzungen richtet. Aber auch dort, wo es nicht um den Schutz von Grund rechten geht, sind die Grundsätze, die das gesamte öffentliche Recht beherrschen, zu 
beachten. a) Gesetzliche Grundlage Die Pflicht zur Einholung einer Bewilligung für die Ausübung einer Tätigkeit muss sich auf ein Gesetz im formellen Sinn stützen können.239 Ausnahmsweise kann die Polizeigeneralklausel240herangezogen werden, wenn dafür die Voraussetzungen gegeben sind.241Sie ersetzt in diesem Fall die besondere gesetzliche 
Grundlage. b) Öffentliches Interesse Die polizeiliche Bewilligungspflicht muss durch ein ausreichendes öffent liches Interesse gedeckt sein. Dazu zählt jedenfalls der Schutz der Polizeigüter.242Einen solchen Zweck verfolgt beispielsweise das Gesetz 493 
§ 7 Polizeiliche Massnahmen im Allgemeinen 237Z. B. die Berufsausübungsbewilligungen, wie die Ausübung des Berufs des Rechts - an walts (Art. 1 RAG), des Treuhänders (Art. 1 TrHG), des Patentanwalts (Art. 1 PAG) oder des Berufs eines Wirtschaftsprüfers (Art. 1 WPRG). 238Vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, S. 538 f., Rdnr. 2533; Tschan - nen/Zimmerli/Kiener, S. 295; vgl. auch Frick, S. 307 f. 239Vgl. z.B. die Bewilligungspflicht zur selbständigen Ausübung des Berufes der im Bau wesen tätigen Ingenieure und der Architekten in Art. 2 IAG. 240Zur Umschreibung siehe Art. 22 PolG und hinten S. 536. 241Siehe Kley, Verwaltungsrecht, S. 197. 242Vgl. etwa StGH 1998/47, Urteil vom 22. Februar 1999, LES 2/2001, S. 73 (78), wo festgehalten wird, dass ein öffentliches Interesse «in Form des Polizeigüterschutzes» vorliege, da die Öffentlichkeit vor Täuschung und Irreführung geschützt werden solle.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.