Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

III. Gefahrenabwehr und Gefahrenvorsorge Zur Aufgabe der Gefahrenabwehr gehört auch die Gefahrenvorsorge, bei der die Polizeibehörden bereits im Vorfeld konkreter Gefahren Mass nahmen treffen, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ord nung zu verhindern. Solche Massnahmen sind zeitlich gegenüber der konkreten Gefahr vorverschoben und dienen weder der Abwehr von Gefahren noch der Beseitigung von Störungen.200Sie stehen aber in ei- nem engen und untrennbaren Zusammenhang mit der Gefahren ab wehr, die schon aus praktischen Gründen ohne eine solche Vorverlegung nicht effizient betrieben werden könnte.201 Als vorsorgliche Massnahmen, die im Vorfeld der Gefahr in Be - tracht kommen,202zählen einerseits solche, mit denen kein Grund rechts - eingriff verbunden ist, wie z. B. die behördliche Information oder die polizeiliche Beobachtung in Form von Streifenfahrten zum Zwecke der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung und andererseits solche, die ei- nen Eingriff in Grundrechte zur Folge haben, wie beispielsweise Ge set - zes bestimmungen zur Vorbeugung einer Gefahr, die eine Genehmi - gung203oder Bewilligung204vorschreiben oder Verbote oder Gebote auf - stel len oder Gesetzesbestimmungen zum Zwecke der besseren Ab wehr einer künftigen Gefahr, wie die Beschaffung und Speicherung von Per - so nendaten für eine künftige Gefahrenabwehr oder Strafverfol gung.205 Es gibt in zahlreichen Materiengesetzen Bestimmungen, na ment lich im Umweltbereich, die neben der Gefahrenabwehr auch eine darüber hi- nausgehende Vorsorge für das Gemeinwohl 
statuieren.206485 
§ 6 Gefahrenabwehr und Störungsbeseitigung 200Reinhard, S. 117. 201So Schenke, S. 199, Rdnr. 48. 202Vgl. zum Folgenden Reinhard, S. 118 f. 203Z. B. Plangenehmigungen nach Art. 56 und 57 Verordnung über die Vorlagen für elektrische Starkstromanlagen oder die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Heilmitteln nach Art. 7 Abs. 1 und 2 HMG. 204Z. B. Baubewilligung nach Art. 71 BauG oder die Bewilligung zur selbständigen Ausübung des Berufes der im Bauwesen tätigen Ingenieure und Architekten nach Art. 2, 6 und 7 IAG und die Gewerbebewilligung nach Art. 5 GewG. 205Siehe Art. 91 PolDOV; vgl. auch die Zwangsmassnahmen in Art. 87 Abs. 1 Bst. a und 89 Bst. c PolDOV und generell Art. 2 Abs. 1 Bst. b PolDOV. 206Siehe das Vorsorgeprinzip im Umweltrecht in Art. 1 i. V. m. Art. 13, 14, 15 und 16 BoSchG; Art 1 Abs. 2 i. V. m. Art. 6, 7, 9, 33, 35 und 40 LRG und das Ver mei - dungsprinzip in Art. 3 GSchG.
	        

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