Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

bei befasst sie sich beispielsweise mit der Überwachung des Fahr ver - kehrs sowie mit der Verfolgung von 
Verkehrsdelikten.81 c) Kriminalpolizei (Art. 23 PolDOV) Die Kriminalpolizei ist derjenige Teil der Landespolizei, der mit der Auf gabe der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten betraut ist. Es obliegt ihr die Erledigung von Aufträgen der Staatsanwaltschaft und des Landgerichtes zur Durchführung von Vorerhebungen und anderen straf prozessualen Massnahmen, insbesondere Hausdurchsuchungen und Verhaftungen, soweit letztere nicht den Einsatz von Spezialkräften er - for dern, die Führung von Vorermittlungen, wenn hinreichend Grund zur Annahme besteht, dass strafbare Handlungen begangen worden sind oder begangen werden sollen. Die Gerichte sind denn auch berechtigt, in ihren Verfahren und beim Vollzug von Entscheidungen die Dienste der Landespolizei in An - spruch zu nehmen und ihr Aufträge zu erteilen. Diese Rechte stehen ge - mäss den Bestimmungen der Strafprozessordnung auch dem Staats - anwalt zu (Art. 20 Abs. 1 PolG)82. Die Landespolizei untersteht, soweit sie gerichtliche Anordnungen zu vollziehen hat, dem Gericht (Art. 20 Abs. 2 PolG). Die Regierung oder das einzelne Regierungsmitglied hat kein Weisungsrecht.83 Die strafverfolgende Tätigkeit der Kriminalpolizei ist in der Straf - pro zessordnung geregelt.84Sie ist nicht dem Polizeirecht im eigentlichen Sinn zuzurechnen, sondern gehört zum Strafprozessrecht. Die Krimi - nal polizei erfüllt nur eine Hilfsfunktion zugunsten der primär zustän - digen Strafverfolgungsbehörden.85Es ist in diesem Zusammenhang auch 461 
§ 3 Behörden des allgemeinen Polizeirechts 81Vgl. zur Übertragung von Aufgaben des Strassenverkehrsgesetzes durch die Regie - rung an die Landespolizei Art. 98 Abs. 3 und Art. 99 Abs. 2 SVG sowie Verordnung betreffend den Erlass von Verwaltungsstrafboten durch die Landespolizei bei Über - tre tungen von Verkehrsvorschriften. 82Vgl. auch Art. 2 Abs. 1 Bst. d PolG, § 20 Abs. 5 StPO und Stellungnahme der Regierung vom 3. Oktober 2000 an den Landtag zu den in der ersten Lesung des Ge setzes betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Landespolizei auf ge wor - fe nen Fragen, Nr. 103/2000, S. 5. 83Bericht und Antrag der Regierung vom 29. November 1988 an den Landtag zum Gesetz über die Landespolizei, Nr. 72/1988, S. 12 f.; siehe auch Funk, Zwei Regel - werke im Vergleich, S. 121, Anm. 16. 84Siehe z.B. §§ 8 ff. und §§ 94 und 95 StPO. 85Vgl. Adamovich/Funk, Verwaltungsrecht, S. 164; Bayerdörfer, S. 661 f.
	        

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