Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

nen Verwaltung aufgeht, gegenübergestellt und von ihr unterschieden. So weist die Regierung in ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 1989 an den Landtag zum Polizeigesetz52darauf hin, dass die «eigentliche Polizei» (Landespolizei) durch das Polizeigesetz von der so genannten «Verwal - tungs polizei» abgehoben werde. Die «Verwaltungspolizei» unterstehe sowohl hinsichtlich der Aufgabenstellung wie der zuständigen Behörden einer besonderen gesetzlichen Regelung. Aus dem Gewerbegesetz sei bei spielsweise ersichtlich, dass das Amt für Volkswirtschaft die Auf - gaben der «Verwaltungspolizei» zu übernehmen 
habe.53 2. Geschichtliche Bezüge Ansätze zu einem Begriff der Polizei als Organisation finden sich in den Bestrebungen zur Reorganisation des Polizeiwesens in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Im 18. Jahrhundert verfügte das fürstliche Ober - amt noch über kein eigentliches Polizeiorgan. Es standen ihm neben den Landweibeln einige Kontingentssoldaten zur Verfügung. Die Polizey- und Landtsordnung vom 2. September 1732 erfasste unter «Polizey» die ge samte innere Verwaltung des Staates. Die Aufrechterhaltung und Be - wah rung der bestehenden Ordnung verlangte dringend nach einer sol- chen staatlichen Stütze.54Aus diesem Vorgang, der die Bewahrung der überkommenen Staatsordnung zum Ziel hatte, wird deutlich, dass sich hier der Begriff der Polizei als Funktion mit dem Begriff der Polizei als Organisation vermischt.55Man verstand allmählich unter «Polizei» eine bestimmte Behörde und deren einzelne Mitglieder, also die Polizei im in- stitutionellen Sinn.56 454Einführung 
52Stellungnahme der Regierung vom 6. Juni 1989 zu den in der ersten Lesung der Re - gie rungsvorlage zum Gesetz über die Landespolizei im Landtag vom 20./21. De - zember 1988 aufgeworfenen Fragen, S. 6. 53Vgl. auch Adamovich/Funk, Verwaltungsrecht, S. 161; Antoniolli/Koja, S. 639; Jaag, Verwaltungsrecht, S. 238. 54Zum Aufbau einer Landespolizei siehe Vogt, S. 100 ff.; zur Entwicklung des moder - nen Polizeibegriffs siehe Knemeyer, Polizei, S. 886 ff. 55Vgl. Blum, S. 3. 56Vgl. Knemeyer, Polizei, S. 887.
	        

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