Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

neller und ein organisatorischer bzw. institutioneller Polizeibegriff aus - ein andergehalten. Bei der Polizei im materiellen Sinn stellt man auf die inhaltliche Qualifikation einer staatlichen Tätigkeit ab. Nicht von Belang ist dabei, welche staatliche Behörde diese Tätigkeit ausübt. Beim Polizei - be griff im organisatorischen Sinn ist hingegen entscheidend, ob die han- delnde Behörde den Polizeibehörden zuzuordnen ist. In dieser Form tritt die «Polizei» im allgemeinen Sprachgebrauch in Erscheinung.23Eine andere staatliche Behörde, wie z. B. das Hochbauamt, das um eine Bau - be willigung angegangen wird, wird in der Öffentlichkeit kaum als «Polizei» wahrgenommen.24Daneben wird in der Lehre noch zusätzlich von einem Polizeibegriff im formellen Sinn gesprochen. Er bezeichnet all jene Tätigkeiten, die von der Polizei im institutionellen (organisato ri - schen) Sinn wahrgenommen werden, unabhängig davon, wie dieses Han deln materiell zu qualifizieren ist.25 In der Gesetzgebung wird das Wort oder der Wortteil «Polizei» in verschiedener Weise gebraucht. Es hängt davon ab, in welchem Zusam - menhang er steht.26 Im Folgenden wird der Polizeibegriff in den einzelnen Ausprä gun - gen 
dargestellt. II. Der materielle Polizeibegriff 1. Inhalt und Umfang Polizei im materiellen Sinn wird als hoheitliche (staatliche) Tätigkeit de- finiert, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor Gefähr dun - gen und Störungen schützt27oder «die unter Drohung oder An wen dung von Zwang auf die Vorbeugung oder Abwendung von Gefahren oder 449 
§ 2 Die einzelnen Polizeibegriffe 23Vgl. etwa Art. 31 Fischereigesetz. 24Vgl. Schwarzenbach-Hanhart, S. 193. 25Vgl. etwa Schenke, S. 177, Rdnr. 1; Reinhard, S. 6; Adamovich/Funk, Verwaltungs - recht, S. 156. 26Vgl. vorne S. 444, Anm. 5 und 6 und die nach Ämterplan den einzelnen Amtsstellen zugeteilten Geschäfte, so z. B. die der Landespolizei als Verwaltungs-, Fahndungs- und Verkehrspolizei zugeteilten Geschäfte; für Österreich vgl. Antoniolli/Koja, S. 633. 27Tschannen/Zimmerli/Kiener, S. 352; siehe auch Jost, S. 15; Schenke, S. 179, Rdnr. 9.
	        

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