6. Schadenersatz Schadenersatz kann verlangen, wer durch eine widerrechtliche Ver fü - gung einen Schaden erlitten hat. Zwischen dem Schaden und der erlit te - nen widerrechtlichen Verfügung muss ein adäquater Kausalzusammen - hang bestehen. Der Schadenersatzanspruch umfasst Aufwendungen des Offertstellers im Zusammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmittel - ver fahren. Nicht ersetzt wird der entgangene Gewinn. Auf das Verfah - ren findet das Amtshaftungsgesetz sinngemäss Anwendung (Art. 61 ÖAWG).312Das bedeutet, dass das Obergericht für die Zusprechung ei- nes allfälligen Schadenersatzes zuständig ist. Kosten des Be schwer de - verfahrens sind daher als Schadenersatz vor dem Obergericht geltend zu machen und können nicht im Rechtsmittelverfahren über die Fest stel - lung der Rechtswidrigkeit zugesprochen
werden.313425
§ 13 Vergaberegelung 312Stellungnahme der Regierung vom 19. Mai 1998 an den Landtag zu den zum Gesetz über das öffentliche Auftragswesen (ÖAWG) aufgeworfenen Fragen, Nr. 47/1998, S. 69 f.; vgl. auch VBI 2002/129, Entscheidung vom 3. Dezember 2003, LES 2/2004, S. 58 (61) mit Hinweis auf VBI 2002/27, Entscheidung vom 24. August 2003, nicht veröffentlicht. 313VBI 2001/53, Entscheidung vom 12. Dezember 2001, nicht veröffentlicht, S. 23 f.