Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

6. Schadenersatz Schadenersatz kann verlangen, wer durch eine widerrechtliche Ver fü - gung einen Schaden erlitten hat. Zwischen dem Schaden und der erlit te - nen widerrechtlichen Verfügung muss ein adäquater Kausalzusammen - hang bestehen. Der Schadenersatzanspruch umfasst Aufwendungen des Offertstellers im Zusammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmittel - ver fahren. Nicht ersetzt wird der entgangene Gewinn. Auf das Verfah - ren findet das Amtshaftungsgesetz sinngemäss Anwendung (Art. 61 ÖAWG).312Das bedeutet, dass das Obergericht für die Zusprechung ei- nes allfälligen Schadenersatzes zuständig ist. Kosten des Be schwer de - verfahrens sind daher als Schadenersatz vor dem Obergericht geltend zu machen und können nicht im Rechtsmittelverfahren über die Fest stel - lung der Rechtswidrigkeit zugesprochen 
werden.313425 
§ 13 Vergaberegelung 312Stellungnahme der Regierung vom 19. Mai 1998 an den Landtag zu den zum Gesetz über das öffentliche Auftragswesen (ÖAWG) aufgeworfenen Fragen, Nr. 47/1998, S. 69 f.; vgl. auch VBI 2002/129, Entscheidung vom 3. Dezember 2003, LES 2/2004, S. 58 (61) mit Hinweis auf VBI 2002/27, Entscheidung vom 24. August 2003, nicht veröffentlicht. 313VBI 2001/53, Entscheidung vom 12. Dezember 2001, nicht veröffentlicht, S. 23 f.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.