Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

ten über den Umweltschutz, den Arbeitsschutz, die Arbeitsbe dingun - gen, wie insbesondere die Bestimmungen über das Entgelt und die Ruhe- und Ferienzeiten, die Gleichbehandlung von Mann und Frau, die fremdenpolizeiliche Behandlung von Drittausländern sowie die Steuern und Abgaben (Art. 17 Abs. 2 
ÖAWG). III. Anwendungsbereich 1. Öffentlicher Auftraggeber Als öffentliche Auftraggeber kommen in erster Linie das Land, die Gemeinden und Einrichtungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Unternehmen) sowie Einrichtungen des privaten Rechts (Genossen - schaf ten, Verein e und andere Vereinigungen) in Frage, wenn die von ih- nen vergebenen Bau- und Dienstleistungsaufträge mit mindestens 50% bzw. 30% durch den Staat subventioniert werden (Art. 2 Abs. 1 ÖAWG).287 2. Auftragsarten Das Gesetz regelt die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienst - leistungsaufträge (Art. 1 ÖAWG). Dabei handelt es sich um schriftliche entgeltliche Verträge zwischen einem Auftraggeber und einem Offert - stel ler. Der Bauauftrag hat die Durchführung von Hoch- und Tiefbau - arbei ten zur Erstellung eines Bauwerkes, der Lieferauftrag die Beschaf - fung von Waren, insbesondere durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht und Mietkauf und der Dienstleistungsauftrag die Erbringung einer Dienst - leis tung zum Inhalt.288 Das Gesetz findet grundsätzlich auf alle öffentlichen Aufträge An - wen dung. Davon gibt es Ausnahmen, bei denen öffentliche Rechtsgüter und öffentliche Interessen im Spiel sind, die auch vom EWR-Recht ge- 414Öffentliches 
Auftragswesen 287Siehe zum Begriff «Auftraggeber» auch Art. 2 Abs. 2 ÖAWG. 288Art. 7 Abs. 1 Bst. b, f und i ÖAWG.
	        

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