Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

Verfahren voraus.283So ermöglicht es die öffentliche Bekanntmachung bzw. Ausschreibung284der Vergabe öffentlicher Aufträge allen interes - sier ten Personen, je nach Verfahrensart eine Offerte einzureichen bzw. sich um eine Aufforderung zur Offertstellung zu 
bewerben. 2. Gleichbehandlungsgebot Das Gleichbehandlungsgebot ist als materielles Gegenrecht ausgestaltet. Ausländische Offertsteller und Bewerber werden bei der Vergabe öf- fentlicher Aufträge in dem Mass berücksichtigt, wie liechtensteinische Offertsteller und Bewerber von den Behörden am Geschäftssitz des aus- ländischen Offertstellers bzw. Bewerbers bei der Vergabe von öffent - lichen Aufträgen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht berücksichtigt werden. Diese Klausel soll das unerlässliche Gleichgewicht zwischen je- nen Rechten und Pflichten gewährleisten, die Liechtenstein im Bereich des Öffentlichen Auftragswesens eingegangen 
ist.285 3. Zwingende Auftragsbestimmungen Einen «zentralen und grundlegenden Bestandteil» bei der öffentlichen Auf tragsvergabe, der zum Inhalt der Ausschreibung gemacht werden muss, bilden die so genannten «zwingenden Auftragsbestimmungen». Sie zeichnen sich dadurch aus, dass weder der Auftraggeber noch der in- und ausländische Auftragnehmer von ihnen abweichen kann.286Zu ih- nen gehören insbesondere die Einhaltung liechtensteinischer Vor schrif - 413 
§ 13 Vergaberegelung 283Zu den beiden Grundsätzen der Transparenz und Gleichbehandlung siehe VBI 2002/129, Entscheidung vom 3. Dezember 2003, LES 2/2004, S. 58 (60). 284Zur Terminologie in Art. 11 ÖAWG siehe Stellungnahme der Regierung vom 19. Mai 1998 an den Landtag zu den zum Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG) aufgeworfenen Fragen, Nr. 47/1998, S. 38. 285Bericht und Antrag der Regierung vom 26. Mai 1997 an den Landtag zu einem Ge - setz über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge (ÖAWG), Nr. 23/1997, S. 17. 286Bericht und Antrag der Regierung vom 26. Mai 1997 zu einem Gesetz über die Ver - ga be öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge (ÖAWG), Nr. 23/1997, S. 33.
	        

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