Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

Grös senordnung,278die öffentliche Aufträge in Liechtenstein in der Regel nicht erreichen. Das trifft auch auf die Vorgaben des WTO-Über - einkommens zu, so dass dem Gesetzgeber ein Freiraum unterhalb dieser Schwellenwerte blieb, den er eigenständig ausgestalten konnte. Dabei hat er das bisherige Vergaberecht soweit als möglich beibehalten und auf «neue oder gar neuartige Regelungen» verzichtet. Der Gesetzgeber orien tierte sich bei der Umsetzung der völkerrechtlichen Bestimmungen an anderen Gesetzen über das Öffentliche Auftragswesen, «insbe son - dere an jenen aus Schweden, Österreich und der Schweiz»279, wobei die Legaldefinitionen (Art. 7 ÖAWG) grösstenteils auf das EWR-Recht zu - rück 
gehen.280 II. Grundprinzipien 1. Wettbewerbsprinzip Der öffentliche Auftraggeber hat in jedem Fall dafür zu sorgen, dass ein «wirksamer Wettbewerb» gewährleistet ist.281Das Wettbewerbs prin - zip282ist ein Grundzug des Gesetzes, der verhindert, dass wettbewerbs - fremde oder wettbewerbshindernde Ziele und Motive die Vergabeent - schei dung bestimmen. Ein echter Wettbewerb setzt ein transparentes 412Öffentliches 
Auftragswesen 278Im Bericht und Antrag der Regierung vom 26. Mai 1997 an den Landtag zu einem Ge setz über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge (ÖAWG), Nr. 23/1997, S. 7 ist in diesem Zusammenhang von «Grossaufträgen» die Rede. Er nennt als Beispiel einen öffentlichen Bauauftrag, dessen Wert nicht mehr als 5 Millionen ECU (rund 8 Millionen Franken) beträgt. 279Bericht und Antrag der Regierung vom 26. Mai 1997 an den Landtag zu einem Ge - setz über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge (ÖAWG), Nr. 23/1997, S. 8. 280Bericht und Antrag der Regierung vom 26. Mai 1997 an den Landtag zu einem Gesetz über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge (ÖAWG), Nr. 23/1997, S. 22; dies trifft auf weitere Bestimmungen zu; vgl. etwa den Kom mentar der Regierung zu Art. 9 Abs. 3 (S. 26), Art. 10 (S. 29) und Art. 11 (S. 30). 281Vgl. im Zusammenhang mit dem Verhandlungsverfahren Art. 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 ÖAWG und im Zusammenhang mit dem Widerruf öffentlicher Aufträge durch den Auftraggeber Art. 48 Abs. 1 Bst. e ÖAWG. 282Vgl. zum österreichischen Vergaberecht Korinek, S. 328 ff., Rdnr. 725 mit weiteren Hinweisen.
	        

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