Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

vat wirtschaftsverwaltung als Problem, dem mit der Zweistufen theo rie begegnet werden könnte. Danach wird die dem privatrechtlichen Vertragsabschluss vorangehende interne Willensbildung der Behörde mit einer Verfügung abgeschlossen, welche dem ordentlichen Verwal - tungs beschwerdeverfahren unterworfen ist. Die vertragliche Rechts be - zie hung bleibt dem Privatrecht unterstellt, so dass hier der Rechtsweg über die ordentlichen Gerichte offen steht. Der Staatsgerichtshof ist wie auch das schweizerische Bundesgericht dieser Theorie nicht gefolgt.266 Er überlässt es dem Gesetzgeber, für einen verbesserten Rechtsschutz zu sorgen und verweist auf die Möglichkeit der (formfreien) Aufsichts be - schwerde, die gegeben sein muss, um auch im Bereich der Privatwirt - schafts verwaltung zumindest eine aufsichtsmässige Kontrolle gegen eine allfällige Verletzung öffentlicher Interessen oder der Interessen spezi - fisch betroffener Dritter zu haben, da der im Bereich der Privat wirt - schaftsverwaltung offene zivile Rechtsweg nur den Vertragspartnern zur Verfügung steht. Es braucht daher gegen rechtsgeschäftliche Akte des Gemeinwesens ein «Verwaltungskontrollorgan, welches, wenn schon nicht im ordentlichen Beschwerdeverfahren, so doch auf Anzeige hin oder von amteswegen das Legalitätsprinzip durchzusetzen 
vermag.»267 2. Regelungsbedarf nach EWR-Recht Das EWR-Recht268verlangt nunmehr eine Einspruchs- bzw. Be schwer - demöglichkeit gegen Entscheidungen und Verfügungen eines Auftrag - gebers,269so dass sich der Gesetzgeber für die Zweistufentheorie aus ge - sprochen hat, wonach zwischen Zuschlag und Vertragsabschluss unter - schieden wird. So hat nach dem Gesetz über das Öffentliche Auf trags - wesen die Zuschlagserteilung in Form einer Verfügung zu ergehen und 409 
§ 12 Allgemeines 266StGH 1996/5, Urteil vom 30. August 1996, LES 3/1997, S. 141 (146) unter Bezug - nahme auf StGH 1981/12, Urteil vom 28. August 1981, LES 1982, S. 125; vgl. auch Kley, Verwaltungsrecht, S. 151 f. 267StGH 1996/5, Urteil vom 30. August 1996, LES 3/1997, S. 141 (147). 268Richtlinie 89/665/EWG, EWR-Rechtssammlung: Anhang XVI – 5.01, so genannte «Rechtsmittelrichtlinie». 269Bericht und Antrag der Regierung vom 26. Mai 1997 an den Landtag zu einem Ge - setz über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge (ÖAWG), Nr. 23/1997, S. 8 f.
	        

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