Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

d) Regalgebühr Da der Staat als Träger des Regals, mit anderen Worten als Inhaber der Staatsgewalt auftritt, ist auch das Entgelt, welches der Staat bei Ver lei - hung des Jagdrechtes an einen Privaten von diesem fordert, eine öffent - liche Abgabe, also eine Regalgebühr.237 Die Jagdpachterträgnisse überlässt der Staat zur Gänze den Ge - mein den und Alpgenossenschaften nach dem Verhältnis jener Kataster - flächen, mit denen sie an den betreffenden Revieren beteiligt sind (Art. 21 Abs. 1 
JagdG). II. Fischereiregal 1. Allgemeines Das Recht der Fischerei steht in den öffentlichen Gewässern238und in den mit diesen in Zusammenhang stehenden Kanälen und Weihern nach Art. 3 Abs. 1 Fischereigesetz dem Staat zu. Im früheren Fischerei-Gesetz vom 16. November 1869239war noch vom «Recht des Fischfanges» als einem «Landesregale» die Rede. Es umfasst das Recht, Fische, Krebse und Fischereinährtiere zu hegen, zu fangen und zu verwerten (Art. 3 Abs. 1 Fischereigesetz). 2. Regelung im Einzelnen Die Berechtigung zum Fischfang240wird von der Regierung durch Ver - pach tung der Fischgewässer und durch Abgabe von Fischereikarten ver - lie hen (Art. 5 Abs. 1 Fischereigesetz). 401 
§ 11 Die Nutzung von Regalsachen 237VBI 1997/97, Entscheidung vom 28. Januar 1998, S. 17 unter Hinweis auf Imboden/ Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Aufl., S. 844. Vgl. auch Ka - pi tel 5, S. 616. 238Art. 2 WRG definiert, welche Gewässer als öffentliche Gewässer gelten. 239Siehe Art. 1 Fischereigesetz. 240In der Formulierung des Art. 2 Abs. 1 Fischerei-Gesetz vom 16. November 1869, LGBl 1869 Nr. 9, hiess es diesbezüglich «Ausübung des Fischereirechtes».
	        

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