Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

ge staltung hängen massgeblich davon ab, bis zu welcher Parkdauer Fahr zeuge auf öffentlichen Strassen abgestellt werden dürfen, damit noch von schlichtem Gemeingebrauch gesprochen werden kann, der das Par kieren als Folge der Verkehrsbenutzung 
miteinschliesst.218 b) Gesteigerter Gemeingebrauch ba) Allgemeines Gesteigerter Gemeingebrauch liegt vor, wenn die öffentliche Strasse oder ein öffentlicher Platz in einem Ausmass genutzt werden, das nicht mehr gemeinverträglich oder nicht mehr bestimmungsgemäss ist. Die Beeinträchtigung darf aber nicht soweit gehen, dass andere auf längere Dauer von der Benutzung der öffentlichen Strasse oder des öffentlichen Platzes ausgeschlossen sind. Es handelt sich also beim gesteigerten Ge - mein gebrauch um eine vorübergehend erhöhte Ausnutzung eines sol- chen öffentlichen Grundes zu individuellen Zwecken, die über den all - gemeinen ortsüblichen Gemeingebrauch hinausgeht.219Da sich der Um - fang des Gemeingebrauchs nicht nur durch den allgemeinen Zweck der Strasse, sondern auch durch die ortsübliche Benutzung der Strasse er- gibt, lässt sich die Grenze des gesteigerten Gemeingebrauchs nicht ab- schliessend und generell umschreiben. Es kommt auf die örtlichen Ver - hältnisse 
an.220 bb) Bewilligung und Gebühren Für den gesteigerten Gemeingebrauch der Strasse ist eine Bewilligung not wendig. Dies folgt aus dem Umstand, dass beim gesteigerten Gemeingebrauch die Benutzung den ortsüblichen Umfang übersteigt. Grundsätzlich kann jeder die Strasse nur entsprechend ihrer Zweck be - stim mung und im Rahmen des Gemeingebrauchs benutzen. Will er bei der Nutzung darüber hinausgehen, braucht er in der Regel eine Bewil li - gung der zuständigen Behörde.221Für die Bewilligung können an ge mes - 396Die 
Nutzung öffentlicher Sachen 218Vgl. dazu auch vorne S. 375 ff. und Fleiner-Gerster, S. 387. 219Vgl. Waser, S. 174; Müller, Öffentliche Strasse, S. 88. 220Siehe vorne S. 380 f.; vgl. auch Fleiner-Gerster, S. 390. 221Küttel, S. 86; Fleiner-Gerster, S. 390.
	        

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