Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

b) Arten ba) Landstrassen und Gemeindestrassen im Allgemeinen Die Verwaltungsgesetze wie auch die Verwaltungspraxis189unter schei - den zwischen Landstrassen und Gemeindestrassen. Die Dienstinstruk - tion vom 20. April 1890190für die landschaftlichen Wegmacher spricht noch von «Hauptstrassen» und meint damit die «landschaftlichen Stras - sen» bzw. Landstrassen und von «Gemeindewege», die auch als «Orts - wege» bezeichnet werden, die als «im Innern der Ortschaften gelegenen Gemeindewege» umschrieben werden, und die gleich viel bedeuten wie Gemeindestrassen. Die Landstrassen stehen im Eigentum des Landes bzw. des Staates, der auch die Strassenhoheit ausübt.191Das trifft in erster Linie auf die «Durch gangsstrassen»192oder «Durchzugsstrassen»193zu, die für den «all ge meinen Durchgangsverkehr» notwendig sind.194Darunter versteht man sowohl denjenigen Verkehr, der die Landesgrenze überschreitet, als auch denjenigen, der die einzelnen Landesteile und die Gemeinden mit - einander verbindet. Die Regierung ist ermächtigt, den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr auf solchen Strassen zu regeln, d.h. Verkehrsanord - nun gen, wie z.B. Fahrverbote oder Verkehrsbeschränkungen, zu er - lassen.195391 
§ 10 Öffentliche Gewässer und Strassen 189Vgl. etwa Rechenschaftsberichte der Regierung 1998, S. 234 f.; 2001, S. 298 f. und 2003, S. 318 f. oder Finanzbeschluss vom 20. November 2002 über die Geneh mi - gung von Krediten für Strassenverbesserungen und Strassenneubauten im Jahre 2003, LR 725.300.21 und Finanzbeschluss vom 14. November 2001 über die Geneh - mi gung von Krediten für Strassenverbesserungen und Strassenneubauten im Jahre 2002, LGBl 2002 Nr. 7. 190Verordnung betreffend die Erlassung einer Dienstinstruktion für die landschaft - lichen Wegmacher, siehe § 5 Bst. c und den im Anhang publizierten Auszug aus der Regierungs-Verordnung vom 20. Mai 1886 betreffend die Instandhaltung der Ge - mein dewege. 191In § 1 Abs. 1 der Dienstinstruktion für die landschaftlichen Wegmacher ist von «ära- rischen Strassen» die Rede. 192So OG Urteil vom 13. April 1977, 3 C 127/77, LES 1981, S. 68 (71), das unter Be - zug nahme auf Art. 36 Abs. 4 SVG (alte Fassung) und 15 Abs. 3 VRV (alte Fassung) den Charakter einer Durchgangsstrasse beschreibt. 193So OGH Urteil vom 3. Oktober 1969, S 99/738, ELG 1967 bis 1972, S. 90 unter Be - zugnahme auf Art. 36 Abs. 4 SVG (alte Fassung) und 15 Abs. 3 VRV (alte Fassung). 194Vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a SVG. Im Übrigen wird im Strassenverkehrsrecht zwischen Haupt- und Nebenstrassen unterschieden. Vgl. Art. 37 bis 39 SSV. 195Siehe Art. 2 SVG, der die Zuständigkeiten der Regierung festlegt.
	        

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