Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

waltungsrechtlicher Vertrag betrachtet. Sie unterscheidet sich von der Bewilligung darin, dass diese ein einseitiger staatlicher Hoheitsakt ist, während die Konzession zumindest teilweise vertraglichen Charakter aufweist. Mit der Konzession werden wohlerworbene Rechte be grün - det, deren wesentlicher Gehalt aus Gründen des Vertrauensschutzes unwi derrufbar und gesetzesbeständig ist und unter den Schutz der Eigen tumsgarantie 
fällt.163 3. Konzessionsgebühren Für die Erteilung einer Sondernutzungskonzession kann eine Konzes - sions gebühr erhoben werden. Sie bedarf nach den allgemeinen abgaben - recht lichen Prinzipien einer gesetzlichen 
Grundlage.164 § 10 Öffentliche Gewässer und 
Strassen I. Allgemeines Die praktisch bedeutsamsten Fälle des Gemeingebrauchs sind die öffent - lichen Gewässer und 
Strassen. II. Öffentliche Gewässer 1. Grundlagen a) Verfassung Das Hoheitsrecht über die Gewässer steht gemäss Art. 21 LV nach «Mass gabe der hierüber bestehenden und zu erlassenden Gesetze» dem 384Die 
Nutzung öffentlicher Sachen 163Vgl. Frick, S. 310 f. mit Literaturhinweisen; BGE 127 II 75 ff., wonach es kein wohl - erworbenes Recht auf eine Konzession ohne zeitliche Beschränkung («Sonder - nutzungskonzession» an einem öffentlichen Gewässer «auf Dauer») gibt; siehe auch Kapitel 1, S. 61 ff. und 105. 164Vgl. Art. 35 und 36 WRG. Zur gesetzlichen Grundlage im Abgabenrecht siehe Kapitel 5, S. 663 f.
	        

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