Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

fentlichen Anstalt, z. B. einer Bibliothek oder eines Museums103, wo bei die Anstaltsbenutzer grundsätzlich einer besonderen, meist entgelt lichen Zulassung des zuständigen Gemeinwesens bedürfen. 2. Benutzungsverhältnis Die Beziehung zwischen einer öffentlichen Anstalt und den Benutzern kann dem privaten oder öffentlichen Recht unterstehen. Soweit keine gesetzliche Regelung besteht, ist die Zuordnung im konkreten Einzelfall auf Grund verschiedener Kriterien – mit anderen Worten in einer Ge - samt würdigung der Verhältnisse104– vorzunehmen, wie sie die Praxis zur Unterscheidung von öffentlichem Recht und Privatrecht entwickelt hat105und wie sie beispielsweise in der bundesgerichtlichen Recht spre - chung zum Tragen 
kommt.106 a) Öffentlichrechtliche Regelung Öffentlichrechtlichen Charakter hat das Benutzungsverhältnis, wenn die Anstalt dem Benutzer gegenüber mit obrigkeitlicher Gewalt ausgestattet ist, was in jedem einzelnen Fall anhand der konkreten Ausgestaltung der Benutzungsordnung zu entscheiden ist. Als Gesichtspunkte gelten dabei insbesondere die unmittelbare Verfolgung öffentlicher Zwecke, im Ver - gleich zu denen die Absicht auf Erzielung eines Gewinns von unter ge - ord neter Bedeutung erscheint, sowie die einseitige, unabänderliche Rege lung der Anstaltsbenutzung durch Gesetz oder Verwaltungs ver - ord nung, im Gegensatz zur freien Bestimmbarkeit der gegenseitigen Be - zie hungen der Beteiligten auf dem Boden der Gleichberechtigung. 370Die 
Nutzung öffentlicher Sachen 103Weitere Beispiele bei Fleiner-Gerster, S. 372; bei der Liechtensteinischen Landes - biblio thek, bei dem «Kunstmuseum Liechtenstein» und dem Liechtensteinischen Landesmuseum handelt es sich zwar um Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie ha- ben aber wie Anstalten des öffentlichen Rechts auch Benutzer. Es gibt im liech ten - steinischen Recht keinen rechtlich relevanten Unterschied zwischen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Siehe dazu und zur Schwierigkeit der Abgrenzung Voigt, S. 18 f. 104Schön, S. 35 mit Rechtsprechungs- und Literaturhinweisen. 105Dazu ausführlich VBI 1999/22, Entscheidung vom 2. Juni 1999, LES 5/1999, S. 299 (301 ff.); vgl. auch Kley, Verwaltungsrecht, S. 29 ff. mit Rechtsprechungs- und Literaturhinweisen. 106BGE 105 II 236 f. (darauf wird nachstehend in Bst. a und b Bezug genommen) und 102 Ib 316 f.; vgl. auch Schön, S. 35 f.
	        

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