Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

dererseits eine Unterscheidung zu treffen bzw. sie voneinander abzu - gren zen, auch wenn dabei auf die Zweckbestimmung bzw. Widmung ab- gestellt wird.24Von der Qualifizierung einer Sache hängt die Zuord nung zu der einen oder anderen Kategorie von öffentlichen Sachen ab, die Konsequenzen für das Rechtsregime hat. Gehört ein Vermögenswert ei- ner Gemeinde, beispielsweise ein Grundstück, auf welchem ein sa chen - rechtlich selbständiges Baurecht errichtet werden soll, dem Finanz ver - mö gen der Gemeinde an, so ist darüber ein privatrechtlicher Vertrag ab- zuschliessen. Gehört der Vermögenswert jedoch ins Verwaltungs ver mö - gen, so unterliegt dessen Verwaltung vollumfänglich dem öffent lichen Recht.25 2. Anwendungsfälle Die Abgrenzung des Finanzvermögens vom Verwaltungsvermögen und den öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch ist noch in anderer Hin - sicht bedeutsam. Es stellt sich die Frage der Exekutionsfähigkeit von öffentlichen Sa chen und bei welcher Art und in welchem Umfang sie besteht. Exe ku - tion kann grundsätzlich nur gegen Bestandteile des Finanzvermö gens geführt werden.26 Die dem (Finanz-)Referendum unterstehende Ausgabe knüpft an die Unterscheidung von Finanz- und Verwaltungsvermögen an. Je nach - dem entfällt ein (Finanz-) Referendum im Sinn eines Ausgabenreferen - dums.27Anlagen von Finanzvermögen stellen keine Ausgabe dar.28 Verfahrensrechtlich geht es darum, welcher Rechtsweg offen steht: Es ist zu klären, ob Streitigkeiten über die Benutzung öffentlicher Sa - chen im ordentlichen Gerichts- oder im Verwaltungsverfahren auszu tra - gen 
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§ 2 System des öffentlichen Sachenrechts 24Vgl. Jaag, Gemeingebrauch und Sondernutzung, S. 148 ff.; Adamovich/Funk, Ver - wal tungsrecht, S. 225; Antoniolli/Koja, S. 698. 25VBI 1999/22, Entscheidung vom 2. Juni 1999, LES 5/1999, S. 299 (305) unter Hin - weis auf Kley, Verwaltungsrecht, S. 154 f. 26Siehe hinten S. 354 und 358 f. 27Siehe Art. 66 Abs. 1 LV und Art. 41 Abs. 1 GemG. 28Vgl. Art. 18 Abs. 2 FHG und dazu Heeb, S. 19 ff. unter Bezugnahme auf Konferenz der Kantonalen Finanzdirektoren (Hrsg.), Handbuch des Rechnungswesens der öffent lichen Haushalte, S. 103.
	        

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